News Steuerliches Verfahrensrecht
Niedersächsisches FG v. 14.4.2023 - 9 K 10/23
Der durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) begründete sichere Übertragungsweg steht erst mit Abschluss des erstmaligen System-Roll-outs zur Verfügung (§ 52d Satz 2 FGO). Hierbei erscheint es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung der letzten Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zzgl. einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs abzustellen.
FG Münster v. 8.3.2023, 6 K 2094/22 E u.a.
Das BVerfG hatte ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen können, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen kann. Demgegenüber besteht anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag – ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits – zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden.
FG Münster v. 14.4.2023, 7 K 86/23 E
Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, reicht nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Das Gesetz sieht insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor. Wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde zu dieser Frage jedoch die Revision zugelassen.
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.3.2023 hat die Finanzverwaltung umfassend zu den sich ergebenden Rechtsfolgen infolge der bewertungsrechtlichen Änderungen durch das JStG 2022 Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 27.3.2023 hat die Finanzverwaltung Anweisungen zur Hinterlegung von Root- und Intermediate-Zertifikaten beim BMF erteilt.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 24.3.2023 wurde auf die Internet-Veröffentlichung der Richtlinie „BSI TR-03145-5 Specific requirements for a Public Key Infrastructure for Technical Security Systems, Version 1.0.0“ hingewiesen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 16.3.2023 hat die Finanzverwaltung die bislang bestehende Übergangsregelung ausgedehnt und verlängert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 10.3.2023 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von gleichlautenden Erlassen, die bis zum 9.3.2023 ergangen sind, Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 10.3.2023 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 9.3.2023 ergangen sind, Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 13.3.2023 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass für einen bestimmten Zeitraum bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 von der Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen wird.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 27.2.2023 hat die Finanzverwaltung zu möglichen steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 23.1.2023 hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass erneut in einigen Teilbereichen mit sofortiger Wirkung aktualisiert bzw. neu gefasst. Die Neufassungen/Aktualisierungen beinhalten die Einarbeitung von gesetzlichen Änderungen sowie aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.
News
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.2.2023 hat die Finanzverwaltung die bislang bestehende Vorläufigkeit wegen verfassungsmäßiger Zweifel aufgehoben.
News
Mit gleich lautenden Erlassen v. 13.2.2023 hat die Finanzverwaltung umfassend zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG Stellung genommen.
FG Münster v. 19.12.2022 - 4 K 1158/20 L
Im Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid vom Haftungsschuldner (Hier: der Geschäftsführer einer GmbH) erstmals vorgetragene Umstände können dazu führen, dass sich die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischen den Jahren zahlreiche Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Wir haben alle, die von uns noch nicht publiziert worden sind, für Sie kurz zusammengefasst.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 7.2.2023 hat die Finanzverwaltung das bisherige Anwendungsschreiben v. 11.11.2021, BStBl I 2021, 2277 aktualisiert neu gefasst.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 2.2.2023 hat die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz umfangreich Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 13.1.2023 hat die Finanzverwaltungen ihre Regelungen zu Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern aktualisiert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 23.1.2023 wurde das Anwendungsschreiben zu § 138f AO v. 29. 3. 2021, BStBl I 2021, 582, an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Aktuell im AO-StB
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Betrug (§ 263 StGB) weisen als Straftatbestände zwar Ähnlichkeiten auf, unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten. Beim Betrug ist eine Täuschung oder Irrtumserregung nicht erforderlich. Bei der Steuerhinterziehung ist der Eintritt eines Vermögensschadens nicht Voraussetzung. Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäfte bilden exemplarische Fälle der Konkurrenz zwischen (bandenmäßigem) Betrug und Steuerhinterziehung.
FG Münster v. 7.12.2022, 9 K 1957/22 E,G
In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt geltend macht, eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form erheben zu können, muss er die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft machen.
ArbG Lübeck v. 1.12.2022 - 1 Ca 1849/22
Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 9.12.2022 hat die Finanzverwaltung die Geltungsdauer hierzu ergangener, Billigkeitsmaßnahmen regelnder BMF – Schreiben verlängert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 16.11.2022 hat die Finanzverwaltung zum Lohnsteuerabzug vor Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen zur Lohn- und Einkommensteuerpflicht Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 14.11.2022 hat die Finanzverwaltung den Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2023 bekannt gegeben.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 3.11.2022 hat die Finanzverwaltung die Regelungen im Anwendungserlass zu § 233a AO durch Neufassung an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Erlass
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleich lautenden Erlassen v. 20. Oktober 2022 gewerbesteuerliche Erleichterungen vor dem Hintergrund gestiegener Energiekosten angeordnet.
Schleswig-Holsteinisches FG v. 7.7.2022 - 4 K 122/20
Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese – und nicht ein Gesellschafter – einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und zudem durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Dies gilt gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses; die Einspruchseinlegung setzt damit gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen im Namen der Gesellschaft voraus. Diese vorbenannten Rechtsgrundsätze gelten auch im Falle der beabsichtigten Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides. Auch wenn die betroffenen Personen der Überzeugung sind, dass die von der Finanzbehörde behauptete GbR nie gegründet wurde, so können sich die – vermeintlichen – Gesellschafter nur gemeinschaftlich und nur im Namen der GbR im Rechtsmittelwege gegen den Bescheid wehren.
BMF-Schreiben
Da die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft, hat das BMF bis zum 31.7.2023 eine Übergangsregelung geschaffen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 7.10.2022 hat die Finanzverwaltung zu verfahrensrechtlichen Fragen zum BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 (BStBl I 2022, 155) Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 10.10.2022 hat die Finanzverwaltung die Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 - IV A 3 - S 0229/21/10002:009, BStBl I 2022, 848 ergänzt.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 5.10.2022 hat die Finanzverwaltung mit Billigkeitsmaßnahmen auf die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen Russland reagiert.
Am 16.9. hat die Bundesregierung dem Bundesrat den Regierungsentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes zugeleitet. Hauptzwecke sind der Ausgleich der Inflation durch die Anhebung des Grundfreibetrags und der Abbau der sog. kalten Progression durch eine Rechtsverschiebung des Tarifverlaufs bei der Einkommensteuer.
Am 16.9. hat die Bundesregierung dem Bundesrat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 zugeleitet. Vorgesehen sind u.a. eine Anhebung der Home Office-Pauschale, der vollständige Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen, die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags, außerdem umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht und im Bewertungsrecht.
Der Bundestag hat am 21.9. das DAC7-Umsetzungsgesetz in erster Lesung beraten. Der Gesetzentwurf bezweckt die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung von Einkünften aus der digitalen Plattformökonomie. Dazu sollen die Auskunftspflichten der Betreiber derartiger Plattformen erweitert werden; außerdem ist eine Verbesserung des (auch grenzüberschreitenden) Informationsaustauschs zwischen den Finanzbehörden angestrebt.
FG Berlin-Brandenburg v. 6.7.2022 - 9 K 9009/22
§ 52d FGO ist bereits seit dem 1.1.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden. Gem. § 59l Satz 2 BRAO hat eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.
Online-Bekanntmachung
Mit Online-Bekanntmachung v. 8.9.2023 hat das BMF auf seiner Homepage das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 bekannt gemacht.
Kurzbesprechung
Steht eine ‑-an sich nicht steuerbare‑‑ sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.
Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.
Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.
Der kostenlose Online-Service "Grundsteuererklärung für Privateigentum" unterstützt Bürger bei der Abgabe ihrer Grundsteuererklärung. Ab sofort können auch Immobilieneigentümer mit ELSTER-Konto auf das vom DigitalService, der zentralen Digitalisierungseinheit des Bundes, und dem BMF entwickelte Angebot zurückgreifen.
FG Baden-Württemberg v. 18.10.2021 - 10 K 759/21
Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO begründende Verletzung nachzuweisen. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezieht sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde.
Aktuell im AO-StB
Die steuerliche Beratung gestaltet sich bei influencenden Personen regelmäßig aufgrund der komplexen Sachverhalte und der technisch anspruchsvollen Sachverhaltsermittlung als schwierig. Es besteht ein erhöhtes Steuerausfallrisiko, auf das die Finanzverwaltung vermutlich künftig mit in einer erhöhten Prüfungsdichte reagieren wird. Der Beitrag gibt Hinweise, was von digital agierenden Steuerpflichtigen zu beachten ist, wenn das Hobby zum Beruf wird.
BMF-Schreiben
Steuererklärungen sind - sofern sie nicht elektronisch abgegeben werden - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 AO) abzugeben. Mit BMF-Schreiben v. 12.8.2022 hat die Finanzverwaltung die hierbei zu beachtenden Vorgaben für in Papierform hergestellte Vordrucke im Einzelnen erläutert.
Kurzbesprechung
Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.
Kurzbesprechung
Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke soweit wie möglich zu konkretisieren.
FG München v. 19.5.2022, 15 K 2067/18
Der Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts im Bereich der Steuerverwaltung ist nach der Einführung der DSGVO im Jahr 2018 grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Darüber hinaus erscheint angesichts widerstreitender Entscheidungen der Finanzgerichte zum Anwendungsbereich der DSGVO im Bereich der direkten Steuern die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Kurzbesprechung
Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.
Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.
Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet.
Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.
Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet.
BVerfG v. 30.6.2022 - 2 BvR 737/20
Die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin eines Kernkraftwerks hinsichtlich der Frage, ob es infolge der Nichtigerklärung des Kernbrennstoffsteuergesetzes durch das BVerfG verfassungsrechtlich geboten ist, einen entrichteten und im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2017 zurückerstatteten Steuerbetrag i.H.v. rd. 55 Mio. € ab dem Zeitpunkt der Steuerzahlung zu verzinsen, hatte vor dem BVerfG keinen Erfolg.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 22.7.2022 hat die Finanzverwaltung zeitnah und ausführlich auf die gesetzliche Neuregelung der Vollverzinsung ab 1.1.2019 reagiert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 26.7.2022 hat die Finanzverwaltung über die Anpassung der Konsultationsvereinbarung betreffend das DBA-Schweiz betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz informiert.