BGH v. 27.5.2025 - 1 StR 364/24
Cum-Ex-Geschäfte: Freiheitsstrafen für Londoner Fondsmanager bestätigt
Der BGH hat die Verurteilung zweier Londoner Fondsmanager im Zusammenhang mit "Cum-Ex-Geschäften" bestätigt. Das LG hat die Angeklagten zu Recht jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, bzw. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG waren die beiden Angeklagten neben anderen gesondert Verfolgten als Fondsmanager der Londoner Duet-Gruppe im Jahr 2010 daran beteiligt, mittels eines von der Hamburger Varengold Bank aufgelegten Publikumsfonds außerbörsliche Future-Kontrakte mit einem Leerverkäufer rund um den Dividendenstichtag abzuschließen und sich anschließend über eine Depotbank durch unrichtige Angaben vom zuständigen Finanzamt zuvor nicht gezahlte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt rd. 92 Mio. € anrechnen und "erstatten" zu lassen (sog. Cum-ex-Geschäfte).
Die beiden Angeklagten gaben als vetoberechtigte Partner der Duet-Gruppe "grünes Licht" für die Durchführung der Cum-ex-Geschäfte und sorgten anschließend für die Einwerbung von Anlegergeldern, den Abschluss von Kreditverträgen und die Vereinbarungen mit der Leerverkäuferseite über die Aktienoptionsgeschäfte sowie deren Umsetzung. Für ihre Tatbeteiligung erhielten die beiden Angeklagten vereinbarungsgemäß jeweils einen Betrag i.H.v. rd. 1,9 Mio. €, deren Wert das LG im Urteil eingezogen hat. Die Steuerbehörden konnten bei der antragstellenden Depotbank des Publikumsfonds zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe des Steuerschadens von ca. 92 Mio. € sichern.
Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten hatten vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen waren zu verwerfen. Das LG hat die Angeklagten zu Recht jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
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