Otto Schmidt Verlag



News Ertragsteuerrecht


Aktuell in der FR
Die sog. Lizenzschrankenregelung des § 4j EStG führte ein grundsätzliches Abzugsverbot von Lizenzaufwendungen in den Fällen ein, in denen diese auf Seiten des Lizenzgebers infolge einer dem § 4j Abs. 2 EStG entsprechenden Präferenzregelung niedrig besteuert werden und jener eine dem Lizenznehmer nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ist. Die zahlreichen, zum Teil evidenten verfassungsrechtlichen Probleme dieser Regelung werden im folgenden Beitrag diskutiert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 24.11.2023 hat die Finanzverwaltung die Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2024 bekannt gegeben.

FG Köln v. 14.12.2023 - 9 K 2507/20 u.a.
Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze i.H.v. 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen i.H.v. 50.000 € bzw. rd. 1,3 Mio. € überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 21.11.2023 hat die Finanzverwaltung die ab 1.1.2024 geltenden Pauschbeträge bekannt gemacht.

Ländererlasse
Mit gleich lautenden Erlassen v. 16.10.2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder vor dem Hintergrund aktuell ergangener BFH–Rechtsprechung zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a–3a GrEStG umfassend Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2023 hat die Finanzverwaltung zu Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 7.11.2023 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v. 15.8.2019 (BStBl. I 2019, 875) punktuell aktualisiert.

Ländererlasse
Mit gleich lautenden Erlassen v. 13.11.2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie Stellung genommen.

FG Münster v. 24.10.2023 - 1 K 1990/22 E
Jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 3.11.2023 hat die Finanzverwaltung die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 bekannt gemacht.

Aktuell in der FR
Das neue Bundesbewertungsrecht für Grundsteuerzwecke folgt einem Zonenwertkonzept, wonach der Bodenrichtwert grundsätzlich für alle Grundstücke, die innerhalb der Bodenrichtwertzone liegen, verbindlich ist. Anpassungen an die Grundstückseigenschaften des zu bewertenden Grundstücks sind grundsätzlich nicht zulässig und der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes ist ausgeschlossen. Der nachfolgende Beitrag betrachtet die sich gleichwohl innerhalb dieses Zonenwertkonzept auftuenden Ausnahmen von der Bindungswirkung und befasst sich mit der Frage des Rechtsschutzes „gegen“ die Bodenrichtwerte.

Aktuell im EStB
Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2023 die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers grundlegend neu geordnet, wobei die als Reaktion auf die Corona-Pandemie durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 geschaffene Homeoffice-Pauschale des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG in die Tagespauschale des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG überführt wurde. Die Regelung zum Homeoffice ist nunmehr zweigeteilt: nämlich einerseits das klassische häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und andererseits steht für Steuerpflichtige, die aufgrund räumlicher Beschränkung nicht ihre Aufwendungen nach dieser Regelung zum Abzug bringen können, zumindest der Weg der Pauschalierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG offen. Das BMF hat mit Schreiben v. 15.8.2023 zu der aktuellen Rechtslage ausführlich Stellung genommen. Die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem BMF-Schreiben v. 6.10.2017 zum häuslichen Arbeitszimmer sollen hier vorgestellt werden.

Aktuell im EStB
Nachdem der Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) zunächst gravierende Änderungen im Bereich der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des 5. VermBG vorgesehen hatte, wurden die geplanten Änderungen nicht mehr in den Regierungsentwurf des ZuFinG übernommen. Der Beitrag stellt daher zunächst die Grundzüge des 5. VermBG und insbesondere der Arbeitnehmer-Sparzulage dar und setzt sich im Anschluss daran kritisch damit auseinander, wie die ursprünglich geplanten Änderungen des 5. VermBG und die nunmehr vorgesehene Belassung des rechtlichen Status Quo zu würdigen sind.

Ländererlasse
Mit gleich lautenden Erlassen v. 17.10.2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG verlängert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 17.10.2023 hat die Finanzverwaltung den Anwendungszeitraum des BMF-Schreibens v. 31.3.2022 (BStBl I 2022, 345) erneut verlängert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 5.10.2023 hat die Finanzverwaltung erneut umfassend zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung genommen.

BGH v. 20.9.2023 - 1 StR 187/23
Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verworfen. Insbesondere stand der Verurteilung des von der Schweiz ausgelieferten Angeklagten kein Verfolgungsverbot entgegen. Die Auslieferungsbewilligung umfasste die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde, so der BGH.

Aktuell im EStB
Mit dem JStG 2022 schuf der Gesetzgeber eine Steuerfreistellung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen. Mit BMF-Schreiben vom 17.7.2023 gab die Finanzverwaltung ihre Auslegung des neuen § 3 Nr. 72 EStG bekannt. Der Beitrag stellt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung vor und geht auf verschiedene Sichtweisen sowie verbleibende Zweifelsfragen ein.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 19.9.2023 hat das BMF zur Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung und der laufenden Annahme von elektronischen Daten gemäß § 45a Absatz 6 EStG Stellung genommen.

Bekanntmachung
Mit Bekanntmachung v. 8.9.2023 - IV C 5 - S 2533/19/10030 :005 hat das BMF auf seiner Internetseite das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung veröffentlicht.

Bekanntmachung
Mit Bekanntmachung v. 6.9.2023 - IV C 5 - S 2533/19/10026 :004, DOK: 2023/0840357 hat das BMF auf seiner Internetseite das Muster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 veröffentlicht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 5.9.2023 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v. 21.5.2019, BStBl I 2019, 527 erneut ergänzt und geändert.

OLG Frankfurt a.M. v. 8.9.2023 - 10 U 75/20
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich vorliegend mit dem Streit zweier Banken hinsichtlich sog. Cum/Cum-Transaktionen und der Frage der Rückerstattung einer für erhaltene Dividenden geleisteten Kompensation. Das OLG entschied, dass die eine Bank diese Kompensationszahlungen nicht mit dem Argument von der anderen zurückverlangen kann, die steuerliche Bewertung habe sich geändert und die Anrechnungsmöglichkeit der auf die Dividenden entrichteten Kapitalertragssteuer sei entfallen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 31.8.2023 – IV C 6 - S 2142/22/10002 :010 – DOK 2023/0836676

Das BMF hat mit diesem Schreiben die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2023 bekanntgegeben.

Aktuell im EStB
Die Frage, ob es sich bei der Veräußerung einer Immobilie um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft handelt, beschäftigt Steuerpflichtige und die Finanzgerichtsbarkeit regelmäßig, was möglicherweise auch mit dem starken Anstieg des Preisniveaus und der damit einhergehenden größeren Neigung zu einem Verkauf zu tun haben könnte. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 15.8.2023 hat die Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG Stellung genommen.

FG Hamburg v. 11.7.2023, 3 K 188/21
Die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar. Dem Gericht ist bewusst, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG die Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen hatte schließen wollen. Im Gesetz ist aber eine - vom Kläger genutzte - Lücke verblieben. Da die Rechtsprechung einen solcher Fall bisher nicht entschieden hat, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

FG Düsseldorf v. 12.5.2023 - 3 K 1940/17 F u.a.
Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten befasst. Der 3. Senat hatte dabei verschiedene Methoden der Gewinnverteilung zu beurteilen.

FG Köln v. 26.4.2023 - 5 K 1403/21
Die Erhebung von Einkommensteuern kann sachlich unbillig sein, wenn die festgesetzte Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Aktienverluste das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt.

FG Köln v. 25.5.2023, 11 K 1306/20
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist vielmehr schon dann gegeben, wenn sich eine klar abgrenzbare Beziehung der Vorsorgeaufwendungen zu den steuerfreien Einnahmen eindeutig feststellen lässt.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 17.7.2023 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG Stellung genommen.

Aktuell im EStB
Zum 1.5.2023 wurde das sog. 49 €-Ticket/Deutschland-Ticket eingeführt, mit dem Reisende den ganzen Monat alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen können. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket steuerfrei erstatten, wenn es für Dienstreisen genutzt wird und die Kosten für Einzelfahrscheine im jeweiligen Monat höher wären. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 3 Nr. 15 EStG anwendbar, da die Fahrberechtigung nur für den ÖPNV gilt. Wird das Deutschland-Ticket als sog. Job-Ticket vom Arbeitgeber mit mindestens 25 % bezuschusst, wird deutschlandweit einheitlich ein Rabatt i.H.v. 5 % auf den Kaufpreis gewährt. Im nachfolgenden Beitrag wird dargestellt, worauf zu achten ist, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket zur Verfügung stellen oder ganz oder teilweise bezuschussen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 11.7.2023 hat die Finanzverwaltung das bisherige BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer v. 19. 5. 2022 (BStBl I 2022, 742) aktualisiert.

Kurzbesprechung
War dem Gesetzgeber ‑ im Streitfall aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) und dessen möglicher Ausstrahlungswirkung auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG a.F. ‑ ohne weiteres gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfassungszweifel eine generelle Neuausrichtung des Tatbestands des § 8c KStG im Raum stand, muss die Interessenabwägung zugunsten des wegen der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eine AdV beantragenden Betroffenen ausfallen, auch wenn das BVerfG § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. als "ähnliche Norm" nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber "lediglich" aufgegeben hat, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend mit Geltung ab dem 1.1.2008 (dem Inkrafttretenszeitpunkt der Regelung) zu beseitigen.

Kurzbesprechung
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.

Kurzbesprechung
1. Überlässt der Insolvenzverwalter gem. § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf ‑ infolge Aufdeckung von stillen Reserven ‑ ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit.
2. Durch die Überlassung (nur) zur Verwertung erfolgt keine echte Freigabe und damit auch keine Entlassung des Gegenstandes aus dem Insolvenzbeschlag.
3. Zum Klageverfahren des Insolvenzverwalters wegen der Qualifizierung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit ist der Insolvenzschuldner nicht gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.

Aktuell im EStB
Die einkommensteuerrechtliche Anerkennung und Behandlung von Nießbrauchsgestaltungen – insbesondere im Bereich der Vermietungseinkünfte – hat die Rechtsprechung in den achtziger und neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts häufig beschäftigt und viele Streitpunkte geklärt. Die von der Finanzverwaltung hierzu vertretene Rechtsauffassung wurde zuletzt im BMF-Schreiben v. 30.9.2013 dargelegt (BMF v. 30.9.2013 – IV C 1 - S 2253/07/10004 – DOK 2013/0822518, BStBl. I 2013, 1184 = EStB 2013, 417 [Günther]). Ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt jedoch, dass die steuerrechtliche Anerkennung von Nießbrauchsgestaltungen – nach wie vor – streitanfällig ist und zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen sowohl auf der Ebene der Finanzgerichte als auch durch den BFH geführt hat, die in der Besteuerungspraxis Beachtung finden sollten. Nachfolgend geben wir hierzu einen Überblick.

Kurzbesprechung
1. Die qualifizierte Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls zum DBA-Italien 1989, nach der die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (nur dann) als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind, ist auch auf negative Einkünfte anzuwenden. Von einer effektiven Besteuerung durch den anderen Staat ist im Falle von Verlusten jedenfalls dann auszugehen, wenn der andere Staat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich zu einem solchen Ausgleich kommt.
2. Der auf einem DBA (im Streitfall: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 9.6.2023 hat die Finanzverwaltung das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.

Kurzbesprechung
1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an.