BMF-Schreiben
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 28.10.2025 zur Anwendung des BFH-Urteils v. 29.1.2025 – X R 35/19 (Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch) Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 28.10.2025 - IV C 6 - S 2240/00044/019/033 DOK: COO.7005.100.3.13107528
EStG § 15
Mit Urteil v. 29. 1. 2025 - X R 35/19 hat der BFH Folgendes entschieden:
- Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehalts nießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.
 - Dies hat zur Folge, dass die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter Privatvermögen des Erwerbers werden. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.
 - Die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (einschließlich der Tätigkeiten nach R 15.5 EStR, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind) unter Vorbehalts nießbrauch ist dagegen weiterhin zu Buchwerten nach § 6 Absatz 3 EStG möglich.
 - Entsprechendes gilt für die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird, sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 1 EStG) oder bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 EStG) vereinbart ist.
 
Die Finanzverwaltung wendet die vorstehenden Urteilsgrundsätze bei der Übertragung aktiver Gewerbebetriebe wie folgt an:
Übertragungen ab 17. April 2025: Die Urteilsgrundsätze sind für alle Übertragungen ab 17. April 2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.
Übertragungen vor dem 17. April 2025: Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können in diesen Fällen unverändert die Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.






