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FG Münster v. 14.4.2025 - 3 K 483/24 F

Angemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft bei der Lohnsumme (§ 13a ErbStG) zu berücksichtigen

Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) sind gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a.F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen.

Der Sachverhalt:
Die klagende Kommanditgesellschaft bestellte den beigeladenen Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese Vergütungen mit Hinweis auf die Erbschaftsteuerhinweise (nunmehr H E 13a.5 ErbStH 2020) bei der Lohnsumme nicht. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vergütungen einzubeziehen und die Lohnsumme zu erhöhen sei.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. II R 28/25 geführt.

Die Gründe:
Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sind die an die Gesellschafter im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.5 ErbStH 2020 ist nicht zu folgen.

Zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehören alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand ist maßgeblich. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) kommt es nicht an. Zwar ist der Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG a.F. nicht eindeutig. Jedenfalls aber lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Begriffe "Löhne und Gehälter" und "Lohn- und Gehaltslisten" auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG Bezug nehmen. Andere Normen hingegen, etwa § 31 Abs. 1 GewStG, definieren Arbeitslöhne explizit als die Vergütungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nehmen damit Bezug auf die ertragsteuerliche Qualifikation.

Es ist insoweit auf zivilrechtliche Regelungen und Begrifflichkeiten zurückzugreifen. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB berücksichtigt unter dem Bilanzposten "Löhne und Gehälter" sämtliche Löhne und Gehälter. Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, kann dies deshalb auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspricht auch den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorsahen. Überdies entspricht dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Norm, dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2025 11:16
Quelle: FG Münster NL vom 16.6.2025

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