Otto Schmidt Verlag


Aktuell im EStB

Stillstand bei der Arbeitnehmer-Sparzulage (Hillers, EStB 2023, 398)

Nachdem der Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) zunächst gravierende Änderungen im Bereich der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des 5. VermBG vorgesehen hatte, wurden die geplanten Änderungen nicht mehr in den Regierungsentwurf des ZuFinG übernommen. Der Beitrag stellt daher zunächst die Grundzüge des 5. VermBG und insbesondere der Arbeitnehmer-Sparzulage dar und setzt sich im Anschluss daran kritisch damit auseinander, wie die ursprünglich geplanten Änderungen des 5. VermBG und die nunmehr vorgesehene Belassung des rechtlichen Status Quo zu würdigen sind.


I. Das 5. VermBG im Überblick

1. Persönlicher Anwendungsbereich

2. Vermögenswirksame Leistungen

3. Arbeitnehmer-Sparzulage

II. Geplante Änderungen des 5. VermBG durch den Referentenentwurf des ZuFinG

III. Bewertung des Referentenentwurfs

1. Aufhebung der Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen

2. Geforderte Anpassungen der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Wohneigentum

3. Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage

4. Bürokratischer Mehraufwand

IV. Fazit


I. Das 5. VermBG im Überblick

1. Persönlicher Anwendungsbereich


Durch das VermBG sollen die Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch Beteiligung am Kapital von Unternehmen und der Erwerb von Wohneigentum gefördert werden.

Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigter: Anspruchsberechtigt für Förderungen nach dem 5. VermBG sind gem. § 1 Abs. 1 5. VermBG Arbeitnehmer, wobei hierunter gem. § 1 Abs. 2 5. VermBG Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sowie in Heimarbeit Beschäftigte zu verstehen sind.

Arbeits-/Ausbildungsverhältnis muss dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen: Ob der Arbeitnehmer unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 EStG) oder beschränkt (§ 1 Abs. 4 EStG) einkommensteuerpflichtig ist, spielt keine Rolle; maßgeblich ist lediglich, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Ob ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt, obliegt der Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien. Allerdings findet das 5. VermBG auch auf Arbeitnehmer mit Lebensmittelpunkt im Inland Anwendung, die als Grenzgänger in einem anderen Staat nach dem Arbeitsrecht des jeweiligen ausländischen Staats beschäftigt sind.

2. Vermögenswirksame Leistungen

Voraussetzung für die staatliche Förderung der Vermögensbildung ist jedoch, dass die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen angelegt werden.

Zentrale Vorschrift ist § 2 5. VermBG: Was unter den Begriff der „vermögenswirksamen Leistungen“ i.S.d. 5. VermBG fällt, ist in § 2 5. VermBG geregelt; die Norm stellt damit die zentrale Vorschrift des 5. VermBG dar.6 Gemäß § 2 Abs. 1 5. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen

  • Geldleistungen,
  • die der Arbeitgeber
  • für den Arbeitnehmer
  • in eine der begünstigten Anlageformen anlegt.

Beachten Sie: Ob ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage i.S.d. § 13 5. VermBG besteht, ist (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.10.2023 16:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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