Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung

Mit BMF-Schreiben v. 5.9.2023 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v. 21.5.2019, BStBl I 2019, 527 erneut ergänzt und geändert.

BMF-Schreiben v. 5.9.2023 - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028, DOK 2023/0850908

InvStG

Nachfolgende Änderungen/Ergänzungen wurden vorgenommen:

  • Durch eine ergänzend eingefügte Randziffer 19.4a wird geregelt, dass bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers eintritt. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.
     
  • In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
     
  • In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
     
  • In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
     
  • Die Randziffer 31.4 wird insoweit ergänzt, dass der Entrichtungspflichtige für vor dem 1. Januar 2025 zugeflossene Kapitalerträge nur eine Steuerbescheinigung auszustellen hat, in der sowohl die Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen. In jeder Steuerbescheinigung sind dann sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben.
     
  • In Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt: „Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG („Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer“). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen.“



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2023 12:49
Quelle: BMF online

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