Otto Schmidt Verlag


FG Münster v. 27.10.2023 - 3 K 3624/20 Erb

Keine Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung

Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss mit seinem Vater einen Übergabevertrag, mit dem der Vater auf den Kläger eine OHG-Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz (teils zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs nach der vorverstorbenen Mutter und im Übrigen als unentgeltliche Zuwendung) übertrug.

In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Nach den weiteren Angaben in der Erklärung machte das Verwaltungsvermögen der OHG 90 % oder mehr aus. Das Betriebsfinanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der OHG sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens gesondert und einheitlich fest, wobei das Verwaltungsvermögen mehr als 70 % des Betriebsvermögens ausmachte. Das Grundstück bewertete es als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, wobei es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Begünstigung nach § 13a ErbStG berücksichtigte, für den OHG-Anteil jedoch nicht. Die Optionsverschonung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Verwaltungsvermögensquote von 20 % überschritten sei. Da der Antrag auf Optionsverschonung unwiderruflich sei, komme auch die Regelverschonung nicht in Betracht.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und nahm seinen Antrag auf Optionsverschonung, den er versehentlich gestellt habe, zurück und begehrte die Regelverschonung. Das Finanzamt setzte die Steuer auf 0 € herab, weil es einen zusätzlichen persönlichen Freibetrag wegen Abzugs des Pflichtteils nach der Mutter des Klägers gewährte. Daraufhin verwarf es den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger weiterhin die Regelverschonung geltend, um den persönlichen Freibetrag für zukünftige Übertragungen bzw. im Erbfall nutzen zu können. Er sei bei der Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen, dass das Grundstück kein begünstigtes Betriebsvermögen darstelle.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ der BFH mit Beschluss vom 12.7.2023 (II B 95/22) die Revision zu. Diese ist zwischenzeitlich beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. II R 19/23 geführt.

Die Gründe:
Dass sich die Klage gegen einen Nullbescheid richtet, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, denn der Kläger hat im Hinblick auf zukünftige Erwerbe ein erhebliches rechtliches Interesse daran zu wissen, ob für die Schenkung des OHG Anteils eine Vergünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren ist.

Diese Vergünstigung hat das Finanzamt jedoch zutreffend nicht gewährt. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG scheitert an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 %. Die Regelverschonung ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil er in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt hat. Dieser Antrag bewirkt, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt werden. Die Optionserklärung betrifft ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens. Der etwaige Irrtum des Klägers über die Qualifizierung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betrifft die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2023 14:21
Quelle: FG Münster NL vom 15.8.2023

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