Aktuell im EStB
Lohnsteuerliche Behandlung des Deutschland-Tickets (Warnke, EStB 2023, 276)
Zum 1.5.2023 wurde das sog. 49 €-Ticket/Deutschland-Ticket eingeführt, mit dem Reisende den ganzen Monat alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen können. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket steuerfrei erstatten, wenn es für Dienstreisen genutzt wird und die Kosten für Einzelfahrscheine im jeweiligen Monat höher wären. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 3 Nr. 15 EStG anwendbar, da die Fahrberechtigung nur für den ÖPNV gilt. Wird das Deutschland-Ticket als sog. Job-Ticket vom Arbeitgeber mit mindestens 25 % bezuschusst, wird deutschlandweit einheitlich ein Rabatt i.H.v. 5 % auf den Kaufpreis gewährt. Im nachfolgenden Beitrag wird dargestellt, worauf zu achten ist, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket zur Verfügung stellen oder ganz oder teilweise bezuschussen.
1. Definition des Job-Tickets
2. Grundsätzliches zu Steuerbefreiungen
3. Nutzung des Deutschland-Tickets für Dienstreisen
4. Deutschland-Ticket als Job-Ticket
a) Lohnsteuerliche Behandlung des Rabatts i.H.v. 5 %
b) Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses
c) Verzicht auf die Steuerfreiheit für das Job-Ticket
d) Gehaltsumwandlung zugunsten des Job-Tickets
e) Nutzung eines Firmenwagens
5. Arbeitgeberzuschuss für ein vom Mitarbeiter erworbenes Deutschland-Ticket (kein Job-Ticket)
6. Jahresbetrachtung für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
7. Werbungskostenabzug
8. Auswirkungen beim Minijob
9. Fazit
1. Definition des Job-Tickets
Bei einem Job-Ticket handelt es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschäftigten einer Firma oder eines Firmenverbundes.
- Der Arbeitgeber erwirbt das Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verkehrsträger und
- überlässt es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich dem Arbeitnehmer.
Das Job-Ticket wird entweder für das ganze Jahr im Voraus oder für den nächsten Monat überlassen.
2. Grundsätzliches zu Steuerbefreiungen
Geldwerter Vorteil: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets stellt einen geldwerten Vorteil dar. Einnahmen liegen vor, soweit die Freigrenze von 50 €/Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschritten wird. Zahlt der Arbeitnehmer den zwischen Arbeitgeber und Verkehrsträger vereinbarten Preis (H 8.1 (1-4) LStH „Job-Ticket“) oder einen höheren Preis, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Für den Vergleich ist der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu zahlende Preis für ein Job-Ticket maßgebend; die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist kein geldwerter Vorteil.
Steuerfreie Zuschüsse: Allerdings sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden, seit dem 1.1.2019 nach § 3 EStB 2023, 277Nr. 15 EStG steuerfrei. Beachten Sie: (...)
