Otto Schmidt Verlag


Aktuell im ErbStB

Rechtsschutz gegen Bodenrichtwerte im Hinblick auf die Grundsteuerveranlagung (Steinhauer, ErbStB 2023, 185)

Ein zentraler Wert bei der Bemessung der Grundsteuer ist nach der Grundsteuerreform der Bodenrichtwert. Als Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage beeinflusst dieser die Höhe der festzusetzenden und vom Steuerschuldner zu zahlenden Grundsteuer. Dies nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass, die Frage nach dem Rechtsschutz gegen Bodenrichtwerte aufzuwerfen und zu beantworten.


1. Bedeutung der Bodenrichtwerte bei der Grundsteuerveranlagung

2. Ermittlung der Bodenrichtwerte

3. Eingeschränkter Rechtsschutz

a) Bodenrichtwerte als Typisierung und Vereinfachung der Bedarfsbewertung

b) Vereinbarkeit mit dem GG

c) Rechtsschutz über die Feststellungsklage auf dem Verwaltungsrechtsweg

d) Rechtsschutz bei falschem Bodenrichtwert oder fehlerhafter Berechnung des Grundsteuerwerts

4. Kein Ansatz des gemeinen Werts

5. Fazit


1. Bedeutung der Bodenrichtwerte bei der Grundsteuerveranlagung

Der Ausgangspunkt für die Bemessung der Grundsteuer nach der Grundsteuerreform ist nach dem „Bundesmodell“ gem. § 13 Satz 1 und 2 GrStG n.F. der Grundsteuerwert. Dieser wird gem. § 220 Satz 1 BewG nach dem ebenfalls reformierten Siebenten Abschnitt des BewG (§§ 218 bis 263) ermittelt und nach § 219 Abs. 1 BewG i.V.m. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch einen Grundsteuerwertbescheid gesondert festgestellt (ausführlich zur reformierten Grundsteuer Eichholz, DStR 2020, 1158–1167 und DStR 2020, 1217–1227).

Ein wesentlicher Baustein für die Bewertung von Grundvermögen i.S.v. § 243 BewG ist der Bodenrichtwert. So ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke gem. § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Auch bei der Bewertung von bebauten Grundstücken wird der Bodenrichtwert relevant: im Ertragswertverfahren nach § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG bei der Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts und im Sachwertverfahren nach § 258 Abs. 2 BewG bei der Ermittlung des Bodenwerts.

2. Ermittlung der Bodenrichtwerte

Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte verweist das BewG in § 247 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BewG (ggf. i.V.m. § 257 Abs. 1 Satz 1 oder § 258 Abs. 2 BewG) auf das BauGB. § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert die Boden-ErbStB 2023, 186richtwerte als durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. Diese werden gem. § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB von den Gutachterausschüssen i.S.v. § 192 BauGB auf der Grundlage der Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB ermittelt und nach § 196 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 BauGB veröffentlicht. (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.05.2023 15:18
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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