Otto Schmidt Verlag


Aktuell im EStB

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (Gehm, EStB 2023, 198)

Das BMF hat mit Schreiben v. 23.11.2022 sein bisheriges Schreiben v. 23.10.2017 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ersetzt. Auch hat der Gesetzgeber ab 1.1.2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind von 4.008 € auf 4.260 € im Jahr angehoben. Anlässlich dessen soll hier eine aktuelle Betrachtung der wesentlichen Punkte der Regelung des § 24b EStG erfolgen.


1. Allgemeines

2. Begünstigter Personenkreis

3. Tatbestandsmerkmale des § 24b EStG

a) Allein stehend

aa) Splitting-Verfahren/verwitweter Steuerpflichtiger

bb) Haushaltsgemeinschaft

b) Mindestens ein Kind

c) Haushaltszugehörigkeit des Kindes

aa) Gesetzliche Fiktion bei Meldung unter gemeinsamer Adresse

bb) Mehrfachmeldung des Kindes

d) Identifizierung des Kindes

4. Zwölftel-Regelung

5. Konkurrenz

6. Lohnsteuerabzugsverfahren

7. Zusammenfassung


1. Allgemeines

Hintergrund = Kompensation der besonderen Belastung Alleinerziehender: Hintergrund der Regelung des § 24b EStG ist, dass Personen, die als Alleinerziehende ihren Haushalt nur mit ihren Kindern führen – mangels Synergieeffekten durch eine gemeinsame Haushaltsführung – vergleichsweise höhere Lebenshaltungskosten gegenüber Personen zu tragen haben, die dies zusammen mit einem Partner tun. Die hierdurch bedingte geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit Alleinerziehender soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Entlastung nach § 24b EStG zumindest teilweise kompensiert werden.

Beraterhinweis Bei der Auslegung des § 24b EStG ist die gesetzgeberische Zielsetzung zu beachten, die darin besteht, dass die besondere Belastung, die einer alleinstehenden und alleinerziehenden Person entsteht, typisierend kompensiert werden soll.

Gesetzliche Entwicklung: § 24b EStG – eingefügt durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003 – löste den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG a.F. ab. In der Folgezeit wurde der Entlastungsbetrag auch für Kinder über 18 Jahren gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen für dieses ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zusteht. Aufgrund des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 29.6.2020 wurde für das erste Kind der Entlastungsbetrag – zeitlich befristet für die Jahre 2020 und 2021 – auf 4.008 € angehoben. Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 wurde diese Erhöhung für permanent erklärt. Mit dem JStG 2022 v. 16.12.2022 wurde dieser Betrag ab 1.1.2023 abermals auf 4.260 € angehoben. Diese Anhebung geht auf den Finanzausschuss des Bundestages zurück.

Nach § 2 Abs. 3 EStG findet der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Gesamtbetrag der Einkünfte Berücksichtigung.

Staffelung nach Kinderzahl: Der Entlastungsbetrag ist – vorausgesetzt die Tatbestandsmerkmale des § 24b EStG sind für die Kinder erfüllt – nach der Kinderzahl gestaffelt. Für das erste Kind werden im Jahr ab 1.1.2023 4.260 € und für jedes weitere Kind jährlich 240 € gewährt.

Antragserfordernis: Nach § 24b Abs. 1 S. 1 EStG wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur auf Antrag gewährt.

Keine Aufteilungsmöglichkeit: Eine Aufteilung zwischen den Eltern ist nicht möglich, so dass immer nur ein Elternteil die Entlastung nach § 24b EStG geltend machen kann.

Beachten Sie: Dies gilt auch, wenn die Eltern hinsichtlich eines Kindes das sog. (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.05.2023 14:18
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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