Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Mit BMF-Schreiben v. 12.4.2023 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Ermittlung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geändert.

BMF-Schreiben v. 12.4.2023 - III C 2 - S 7410/19/10001 :016, DOK 2023/0328392

UStG § 23a, § 24

Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen und Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen.

Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsatzsteuer), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat.

Entsprechend wurden nun die Abschnitte 20 und 24a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert.
Die Neuregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2023 14:05
Quelle: BMF online

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