Otto Schmidt Verlag


Aktuell im EStB

Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen (Günther, EStB 2023, 76)

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein. Zu der Frage, wann dies möglich bzw. ausgeschlossen ist, hat sich die Rechtsprechung in der letzten Zeit in mehreren Entscheidungen geäußert. Der Beitrag informiert über den aktuellen Rechtsstand.


1. In-vitro-Fertilisation (IVF)

2. Vereinbarkeit der Behandlung mit deutschem Recht

a) Ungleiche Behandlung von Samen- und Eizellenspende: grundgesetzkonform

b) Rechtsprechung ist auch europarechtskonform

c) Ausnahmsweise kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG

3. Entscheidung des FG Niedersachsen v. 14.12.2021 – 6 K 20/21

4. Fazit


1. In-vitro-Fertilisation (IVF)

Aufwendungen wegen organisch verursachter Unfruchtbarkeit einer Frau ...: Aufwendungen einer organisch bedingten empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig – unabhängig vom Beziehungsstatus der Frau: ob alleinstehend, in nichtehelicher Beziehung lebend, verheiratet oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebend.

... sind insgesamt als Heilbehandlungskosten abziehbar: Die hierbei entstehenden Aufwendungen sind insgesamt – einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten – als Heilbehandlungskosten abziehbar, d.h. es kommt keine Aufteilung in Betracht. Ausnahme: Fehlt jedoch der Nachweis einer organisch verursachten Infertilität, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Unmaßgebliche Aspekte hinsichtlich der erforderlichen Zwangsläufigkeit: Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass im Hinblick auf die erforderliche Zwangsläufigkeit nicht danach unterschieden wird, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch erforderliche Hilfsmittel

  • der Heilung dienen oder
  • lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen.


Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur „umgangen“ oder kompensiert wird.

Beachten Sie: Entsprechend werden auch Aufwendungen (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.03.2023 10:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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