Otto Schmidt Verlag


FG Köln v. 24.8.2022 - 12 K 1540/19

Steuerliche Privilegierung von luxemburgischen Spezialfonds zulässig

Das Investmentsteuergesetz (InvStG) ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.2.2007 über spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als "Ein-Anleger-Fonds" möglich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. € konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein (sog. "Millionärsfonds"). Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im InvStG grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als ausländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungssteuer.

Der Kläger erklärte in Höhe der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten ausschüttungsgleichen Erträge, seine Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffassung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem InvStG erfülle. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die erklärten Kapitalerträge.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. VIII R 18/22 geführt.

Die Gründe:
Die steuerliche Behandlung des ausländischen Spezialfonds als transparent und die damit verbundene Besteuerung der hieraus durch den Kläger erzielten Erträge unter Außerachtlassung der Vorschriften des InvStG ist seitens des Beklagten zu Unrecht erfolgt.

Die Argumentation der Finanzverwaltung überzeugt nicht. Der vom Finanzamt angeführte Grundsatz der Fremdverwaltung ergibt sich nicht aus dem Gesetz und kann auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden. Durch Auslegung können keine rechtspolitischen Fehler korrigiert werden. Dies ist mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.02.2023 14:29
Quelle: FG Köln PM vom 27.2.2023

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