Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen

Mit BMF-Schreiben v. 14.2.2023 hat die Finanzverwaltung zur Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 1.1.2020 Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 14.2.2023 - III C 3 - S 7175/21/10003 :003, DOK 2023/0067105

UStG § 4 Nr. 18

Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 4 Nr. 18 UStG für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zum 1.1.2020 neu gefasst.

Mit BMF-Schreiben v. 14.2.2023 hat die Finanzverwaltung zur bislang bestehenden Rechtsprechung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Außerdem wurde folgende Anwendungsregelung getroffen:
 

  • § 4 Nr. 18 UStG in seiner Neufassung und die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 14.2.2023 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht wurden bzw. erbracht werden.
  • Für Leistungen der Träger des Jugendfreiwilligendienstes gelten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.6.2020 – V R 21/19, unter Berücksichtigung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.8.2015 (BStBl I 2015, 659) in allen offenen Fällen.
  • Für Umsätze, die vor dem 1.4.2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.
  • Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.3.2021 – V R 1/19, zum Betrieb von Flüchtlingsunterkünften sind für Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden, die bis zum 31.12.2019 erbracht wurden. Für Umsätze nach der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG zum 1. Januar 2020 sind die Urteilsgrundsätze nur noch für entsprechende Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder von anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2020 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.02.2023 13:12
Quelle: BMF online

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