BMF-Schreiben
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023
Mit BMF-Schreiben v. 21.12.2022 hat die Finanzverwaltung zur befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 21.12.2022 - IV A 8 - S 1547/19/10001 :004, DOK 2022/1135871
UStG § 12
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020 (BGBl. I 2020, 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.
Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.3.2021 (BGBl. I 2021, 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Mit Artikel 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 2022, 1838), wurde diese Regelung über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Mit dem BMF–Schreiben v. 21.12.2022 hat die Finanzverwaltung nun die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.