Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab Januar 2023

Mit BMF-Schreiben v. 8.12.2022 hat die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der bereits bekannt gemachten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 Übergangsregelungen im Hinblick auf die sich voraussichtlich ergebenden Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen.

BMF-Schreiben v. 8.12.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :008, DOK 2022/1229034

EStG § 39b

Die bereits bekannt gemachten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigen u. a. die für 2023 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, der Freibeträge für Kinder und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Inflationsausgleichsgesetz. Außerdem berücksichtigen sie die Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen nach den vorgesehenen Regelungen des Jahressteuergesetzes 2022.

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Programmablaufpläne war jedoch nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben. Dies ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro.

Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 werden daher hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:
 

  • Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen. Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der bereits bekannt gemachten Programmablaufpläne 2023 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
  • Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
  • Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2022 13:28
Quelle: BMF online

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