Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b bis d und f UStG

Mit BMF-Schreiben v. 16.9.2022 hat die Finanzverwaltung zum Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nummer 7 Satz 5 UStG) umfassend Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 16.9.2022 - III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001, DOK 2022/0882170

UStG § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b bis d und f

Durch Artikel 15 Nummer 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wurden mit § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.

Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Die Regelungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2021 anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Absatz 35 Satz 1 UStG).

Nach § 4 Nummer 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss gemäß § 4 Nummer 7 Satz 5 UStG dies durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht. Mit BMF-Schreiben v. 16.9.2022 wurde nun das für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen bisher bekannte Vordruckmuster durch ein in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasstes Muster ersetzt.

Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.09.2022 12:43
Quelle: BMF online

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