Otto Schmidt Verlag


Aktuell im ErbStB

Läuft der Vorwegabschlag für Familienunternehmen i.S.d. § 13a Abs. 9 ErbStG ins Leere? (Mühlenstädt, ErbStB 2022, 74)

Der durch die Erbschaftsteuerreform 2016 neu eingeführte Vorwegabschlag für Familienunternehmen i.S.d. § 13a Abs. 9 ErbStG kann unter gewissen Voraussetzungen einen Bewertungsabschlag von bis zu 30 % i.R.d. erbschaftsteuerlichen Unternehmensbewertung bewirken. Der Vorwegabschlag ist dabei an vielfältige materielle und insb. zeitliche Voraussetzungen gebunden, so dass eine Inanspruchnahme gut überlegt und geplant sein sollte. Der Beitrag zeigt das Verfahren der Vorschrift auf und stellt die Probleme und die Möglichkeiten bei der Inanspruchnahme in der Praxis dar.


I. Einleitung

II. Verfahren der Vorschrift

1. Anwendungsbereich

2. Voraussetzungen

3. Verfahren

III. Probleme in der Praxis

1. Unterschiede bei der Entnahmebeschränkung

2. Verfügungsbeschränkung mit Auswirkung auf das Unternehmertum

3. Realitätsferne Abfindungsbeschränkung

4. Zeitliche Voraussetzungen

IV. Praxishinweise

V. Fazit


I. Einleitung

Familienunternehmen zeichnen sich in der Praxis meist durch einen kleinen, familiären und über mehrere Generationen verteilten Beteiligtenstamm aus. Insbesondere für derartige Unternehmen hat der Gesetzgeber mit der Erbschaftsteuerreform 2016 einen Vorwegabschlag i.R.d. erbschaftsteuerlichen Unternehmensbewertung geschaffen. Dieser Vorwegabschlag soll v.a. die nunmehr auftretenden Verschärfungen entlasten, welche durch die Erbschaftsteuerreform entstanden sind. Die Steuerbefreiungsvorschrift kann dabei nur unter strengen Voraussetzungen der Entnahme‑, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen angewendet werden. In der Praxis kann es daher neben den materiellen Voraussetzungen auch immer wieder durch die zeitlichen Beschränkungen zu Problemen kommen, so dass eine Anwendung ausbleibt. Für Steuerberater und Unternehmer gilt es eine sorgfältige Prüfung der Vor- und Nachteile des Vorwegabschlags vorzunehmen. Der Beitrag widmet sich daher der grundlegenden Systematik des Vorwegabschlags für Familienunternehmen und stellt die Probleme bei der Inanspruchnahme dar. Weiterhin wird herausgearbeitet welche Möglichkeiten die Steuerbefreiungsvorschrift in der Praxis bieten kann.

II. Verfahren der Vorschrift

1. Anwendungsbereich


Der Vorwegabschlag kann neben den typischen Erbvorgängen auch bei Schenkungen Anwendung finden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein ganzes Familienunternehmen oder einen Anteil handelt. Das Familienunternehmen muss dabei in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme der Aktiengesellschaft) geführt werden, da der Vorwegabschlag bei Einzelunternehmen und Aktiengesellschaften nicht in Betracht kommt (R E 13a.20 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 1–2 ErbStR). Weiterhin findet die Vorschrift keine Anwendung in den Fällen des §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG, da die Gesellschafter keine Anteile erwerben und so kein begünstigter Erwerb entstehen kann (R E 13a.20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ErbStR).

2. Voraussetzungen

Der Vorwegabschlag für Familienunternehmen ist an kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden. Diese sind durch die Entnahme- (ggf. auch Ausschüttungs-), Verfügungs- und Abfindungsbeschränkung in § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1–3 ErbStG abschließend aufgezählt. Die genannten Voraussetzungen müssen dabei zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach Entstehung der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG vorliegen (§ 13a Abs. 9 Satz 4, 5 ErbStG). Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des jeweiligen Unternehmens muss die genannten Beschränkungen enthalten, eine reine Einhaltung in der Vergangenheit genügt nicht für eine Anwendbarkeit des Vorwegabschlags.

Beraterhinweis Auch im Bereich des Vorwegabschlags für Familienunternehmen wird deutlich, dass (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.03.2022 12:25
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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