Otto Schmidt Verlag


Heft 12 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des UStB (Heft 12, Erscheinungstermin: 17. Dezember 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

  • BFH v. 20.5.2015 - XI R 2/13 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Zur Anwendung der sog. Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen, UStB 2015, 341-342
  • BFH v. 12.8.2015 - XI R 6/13 / Vellen, Michael, Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe, UStB 2015, 342-344
  • BFH v. 10.9.2015 - V R 41/14 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Verhältnis der Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer, UStB 2015, 344-345
  • BFH v. 24.9.2015 - V R 30/14 / Rothenberger, Franz, Keine Umsatzsteuer im Stundenhotel, UStB 2015, 345-346
  • BFH v. 18.8.2015 - V R 47/14 / Weigel, Martin, Voraussetzungen für einen konkludenten Antrag auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung), UStB 2015, 346-348
  • FG Köln v. 23.9.2015 - 9 K 1649/14 / Sterzinger, Christian, Umsatzsteuerfreie Bildungsleistungen, UStB 2015, 348-351
  • FG Münster v. 1.10.2015 - 5 K 1994/13 U / Wohlfart, Michaela, Unentgeltliche Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer, UStB 2015, 351-352

Verwaltung

  • OFD Niedersachsen v. 28.9.2015 - S 7100 - 431 - St 171 / Wohlfart, Michaela, Umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung, UStB 2015, 352
  • OFD Niedersachsen v. 5.10.2015 - S 7110 - 3 - St 171 / Wohlfart, Michaela, Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäft beim Verkauf gebrauchter Kfz, UStB 2015, 352-353

Beiträge für die Beratungspraxis

Meyer-Burow, Jochen / Connemann, Michael, Anspruch des Rechnungsempfängers gegen die Finanzverwaltung auf Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Umsatzsteuer (Reemtsma-Anspruch) – Teil II, UStB 2015, 353-360

Im ersten Teil dieses Beitrags (-Burow/, UStB 2015, 318) haben wir herausgearbeitet, dass der EuGH unter Berufung auf das Unionsrecht einen eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch des Rechnungsempfängers gegen die Steuerbehörden auf Erstattung von gesetzlich nicht geschuldeter Umsatzsteuer herleitet, sofern die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Rückerstattung gegen den Rechnungsaussteller unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Rechnungsempfänger kann sich diesbezüglich unmittelbar auf das vom EuGH als solches erkannte Unionsrecht berufen. Der Reemtsma-Anspruch ergibt sich u.E. aber auch aus deutschem Recht und kann zumindest auf § 218 bzw. § 37 Abs. 2 AO gestützt werden. Darauf aufbauend stellen wir in diesem zweiten Teil des Beitrags die einzelnen Voraussetzungen des Reemtsma-Anspruchs detailliert dar. So belegen wir u.a., weshalb es für den Direktanspruch unerheblich ist, aus welchem Grund gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer berechnet wird oder ob der Rechnungsaussteller die vom Rechnungsempfänger erhaltene Umsatzsteuer tatsächlich an das FA abgeführt hat. Zudem begründen wir, weshalb an die Unmöglichkeit oder übermäßige Erschwerung der Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Rückerstattung gegen den Rechnungsaussteller keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind.

Harksen, Nathalie / Pichler, Peter, Der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer durch Logistiker und Zolldienstleister, UStB 2015, 360-367

Das Spannungsfeld zwischen Zoll- und Umsatzsteuerrecht ist auch im Jahr 2015 ein interessantes Thema des Steuerrechts. Viele Fragen in der Schnittmenge zwischen Zoll auf der einen Seite und Umsatzsteuer auf der anderen Seite sind nach wie vor ungeklärt (zur Verknüpfung der beiden Rechtsgebiete vgl. EuGH v. 8.11.2012 – Rs. C-165/11 – Profitube, EU-UStB 2013, 14 = UR 2013, 68; Schlussanträge des Generalanwalts v. 22.5.2012 in der Rs. C-165/11, Ziff. 24). Anfang 2014 haben wir die zum damaligen Zeitpunkt auf europäischer Ebene höchstrichterlich noch ungeklärte Frage erörtert, ob Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitwirken, ohne jedoch über die eingeführten Waren umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt zu sein (wie etwa Zolldienstleister), zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt sind (/, UStB 2014, 26). Dieser Frage kam zum damaligen Zeitpunkt insbesondere deshalb besondere Brisanz zu, weil der damalige Befund aufgezeigt hat, dass die Beurteilung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich erfolgte. Nunmehr hatte der EuGH in seiner Entscheidung vom 25.6.2015 in der Rechtssache C-187/14 – DSV Road (EuGH v. 25.6.2015 – Rs. C-187/14, EU-UStB 2015, 568) genau diese Fragestellung zu beurteilen.

Henkel, H. Jürgen, Die Besteuerung von Reiseleistungen im Umsatzsteuerrecht, UStB 2015, 367-372

Etwa 36 Jahre nach Einführung der Sonderbesteuerungsform für Reiseleistungen ist es an der Zeit, die Erfahrungen der Praxis zu resümieren und festzustellen, wo auch heute noch Harmonisierungsdefizite oder ungelöste Probleme der nationalen Besteuerung existieren. Ebenso wie bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG war die Einführung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG ein bedeutsamer Einschnitt in die bis dahin bestehenden Regelungen. Reiseleistungen sind nicht mehr mit dem erzielten Umsatz, sondern mit der Marge (der Differenz zwischen dem Entgelt, das der Reisende aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendet hat) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen wurde durch einen Vorumsatzabzug einschließlich Umsatzsteuer ersetzt, so dass für eine vornehmlich international ausgerichtete Branche eine Multiregistrierung in den Zielgebietsländern und die Einrichtung von “Vorsteuer-Vergütungsabteilungen“ entbehrlich blieben. Im Ergebnis hat die Einführung einer – dem Wortsinn entsprechenden – “Mehrwert“steuer zu wesentlichen Verfahrensvereinfachungen geführt und unermesslichen Verwaltungsaufwand eingespart. Eine neue Rechtsauffassung zur Besteuerung des B2B-Geschäfts und zur Ermittlung von Gesamt- und Gruppenmargen hat Rechtsunsicherheit ausgelöst und lässt befürchten, dass fiskalisch-bürokratische Einschränkungen wieder die Oberhand gewinnen könnten.

Service

Aktuelles zum Ansatz und zur Bewertung von Rückstellungen, UStB 2015, R5

Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen i.S.d. § 20 Abs. 4a EStG beim Kleinanleger (Teil I), UStB 2015, R5

Neuerungen bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft, UStB 2015, R5

Umsatzsteuerkarusselle mit CO-Emissionszertifikaten, UStB 2015, R5

Unternehmenskauf/-verkauf unter Beteiligung einer GmbH – Vorüberlegungen strategischer/zivilrechtlicher Art (Teil 1), UStB 2015, R5-R6

Keine Organschaft bei atypisch stiller Beteiligung, UStB 2015, R6

Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH, UStB 2015, R6

Problemfelder der leichtfertigen Steuerverkürzung, UStB 2015, R6

Die Verböserung im Einspruchsverfahren, UStB 2015, R6

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2015 09:33

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