Otto Schmidt Verlag


Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden PKW

Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden PKW, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine BA abziehen. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der PKW gehört, ist die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 % Regelung abgegolten; ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen.

BFH v. 15.7.2014 – X R 24/12

Problem E trug sowohl die Anschaffungskosten als auch sämtliche laufenden Aufwendungen für seinen zum Betriebsvermögen gehörenden PKW und zog diese als BA ab. Für die private Nutzung setzte er die pauschalierte Nutzungsentnahme („1% Regelung“) nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG an. Die Ehefrau des E (Klägerin), die für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten den PKW des E nutzte, berücksichtigte hierfür in ihren Gewinnermittlungen Aufwandseinlagen, die sie pauschal mit 0,30 €/km bewertete. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Abgeltungswirkung der 1 % Regelung sich nicht auf die Nutzung des PKW für betriebliche Zwecke der Klägerin erstrecke und erhöhte die Gewinne des E um eine entsprechende Nutzungsentnahme. Auch bei der Klägerin erhöhte der Prüfer die Gewinne um dieselben Beträge. Die Klägerin, nach deren Auffassung ein abgekürzter Zahlungs- oder Vertragsweg vorlag, legte gegen ihre Gewinnfeststellungsbescheide Einspruch ein.

Lösung des Gerichts Der BFH (Vorinstanz: FG Sa.-Anh. v. 22.2.2012 – 2 K 1679/08) hat entschieden, dass der Klägerin im Ergebnis zu Recht der BA-Abzug nicht gewährt wurde. Der Klägerin seien keine Aufwendungen entstanden. Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des von E getragenen Aufwands unter den rechtlichen Gesichtspunkten eines abgekürzten Zahlungswegs, eines abgekürzten Vertragswegs oder eines im Innenverhältnis bestehenden Ersatzanspruchs seien nicht erfüllt.

Konsequenzen für die Praxis Der BFH hat folgende Fallgestaltungen beurteilt, nach denen ein BA-Abzug bei dem Nichteigentümer-Ehegatten möglich gewesen wäre:

Vertraglich vereinbarter Ersatzanspruch: Der Nichteigentümer-Ehegatte kann den begehrten BA-Abzug erlangen, wenn er mit dem Eigentümer-Ehegatten in fremdüblicher Weise einen Mietvertrag schließt. Eine solche Vereinbarung wurde im Streitfall nicht getroffen.

Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag dadurch zuwendet, dass er im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen eine diesen treffende Schuld tilgt. Der Eigentümer-Ehegatte hatte jedoch nicht für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger geleistet, sondern Aufwendungen für ein ihm selbst gehörendes Wirtschaftsgut für eigene Rechnung getragen.

In Fällen des abgekürzten Vertragswegs schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, um damit eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen zu bewirken (BFH v. 15.1.2008 – IX R 45/07, EStB 2008, 129 = BStBl. II 2008, 572). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn (wie im Streitfall) der Dritte Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich alleine gehört und das er auch selbst nutzen will.

Keine einkommensteuerliche Mehrbelastung: Trotz der Nichtanerkennung einer Aufwandseinlage beim Nichteigentümer-Ehegatten tritt in der Gesamtbetrachtung beider Ehegatten auch ohne Abschluss eines Mietvertrags keine einkommensteuerliche Mehrbelastung ein, weil die unentgeltliche Überlassung des PKW an den Nichteigentümer-Ehegatten aus Sicht des Eigentümer-Ehegatten eine private Nutzung darstellt, die mit dem Ansatz einer pauschalen Nutzungsentnahme nach Maßgabe der 1 % Regelung abgegolten ist. Eine zusätzliche nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu bewertende Nutzungsentnahme ist daher beim Eigentümer-Ehegatten nicht anzusetzen (die im Streitfall beim Eigentümer-Ehegatten angesetzte Nutzungsentnahme konnte aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht korrigiert werden).

Beraterhinweis „Entnahme für betriebsfremde Zwecke“: Mit Urteil v. 26.4.2006 hat der BFH den Begriff der „Entnahme für betriebsfremde Zwecke“ verwendet (BFH v. 26.4.2006 – X R 59/06, BFH/NV 2009,1617). Eine solche Entnahme liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seinen zum Betriebsvermögen gehörenden PKW im Rahmen

  • eines anderen Betriebs oder
  • einer Überschusseinkunftsart

desselben Steuerpflichtigen verwendet. Die darin liegende Nutzungsentnahme ist weiterhin gesondert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu bewerten.

Das vorgenannte BFH-Urteil war im Streitfall nicht anzuwenden, weil aus Sicht des Eigentümer-Ehegatten neben der Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleichzeitig eine private Nutzung vorlag. Letztlich wurde der PKW dem Ehegatten aus privaten Gründen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so dass diese mit der Anwendung der 1%-Regelung abgegolten war.

StB Dipl.- Finw. Rolf Wischmann, Duisburg

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2015 15:00

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