Otto Schmidt Verlag


Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Kalenderjahr

Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 % Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

BFH v. 20.3.2014 – VI R 35/12

Das Problem: Die Firma C-Werke stellte dem Arbeitnehmer (Kläger) einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde für die Monate Januar bis April nach der sog. 1 %-Methode angesetzt. Erst ab dem 1.5.2008 führte der Kläger für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch. Ab dem 31.10.2008 wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt, für das er dann sogleich ein Fahrtenbuch führte. Das FA berechnete i.R.d. Einkommensteuerveranlagung des Klägers den Vorteil aus der Privatnutzung des ersten Dienstwagens für die Monate Mai bis Oktober 2008 trotz des geführten Fahrtenbuchs nach der sog. 1%-Methode und erhöhte entsprechend den Arbeitslohn. Einspruch und Klage (FG Münster v. 27.4.2012 –  K 3589/09 E, EFG 2012, 1450) blieben ohne Erfolg.

Die Lösung des Gerichts: Der BFH hat festgestellt, dass die Fahrtenbuchmethode den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs bestimmt. Ein Wechsel der Bewertungsmethode für dasselbe Fahrzeug innerhalb eines Veranlagungszeitraums ist daher nicht zulässig.

Konsequenzen für die Praxis: Die Fahrtenbuchmethode beruht nach den Feststellungen des BFH auf ein Zusammenspiel

• der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken und

• der vollständigen Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.

Kein Bewertungswechsel bei demselben Fahrzeug: Wird ein Fahrtenbuch für dasselbe Kraftfahrzeug nicht über den gesamten Veranlagungszeitraum geführt, so kann der zu versteuernde Privatanteil nicht – wie in § 8 Abs. 2 S. 4 EStG tatbestandlich vorausgesetzt – an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegt werden. Der Wechsel der Bewertungsmethode für dasselbe Fahrzeug innerhalb eines Veranlagungszeitraums ist daher nicht zulässig; etwaige Praktikabilitätsprobleme hinsichtlich aufzuteilender Fixkosten ergeben sich damit nicht.

Fahrzeugwechsel: Wird ein Fahrzeug innerhalb eines Veranlagungszeitraums gewechselt, so kann weiterhin für das neue Fahrzeug die Bewertungsmethode neu festgelegt werden.

Beraterhinweis: Bindende Wahl zu Jahresbeginn: Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR muss der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung die Bewertungsmethode (1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode) für jedes Kalenderjahr festlegen. Die zu Beginn des Jahres getroffene Wahl bindet die Beteiligten, weil das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf.

Abweichende Bewertung in der ESt-Erklärung: Allerdings kann der Arbeitnehmer ggf. noch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung von der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten 1%-Methode abweichen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode vorliegen.

StB Dipl.-Finw. Rolf Wishmann, Duisburg

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.07.2014 11:37

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