Otto Schmidt Verlag


Heft 6 / 2014 + EUUStB 2 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des UStB (Heft 6, Erscheinungstermin: 17. Juni 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Rechtsprechung

  • BFH v. 29.1.2014 - XI R 4/12 / Heinrichshofen, Stefan, Vorsteuerabzug bei fremdbewirtschafteter Kantine, UStB 2014, 159-160
  • BFH v. 27.2.2014 - V R 21/11 / Vellen, Michael, Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, UStB 2014, 160-161
  • BFH v. 19.3.2014 - V B 14/14 / Fritsch, Frank, Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung, UStB 2014, 161-163
  • FG Düsseldorf v. 12.7.2013 - 1 K 4421/10 U / Rothenberger, Franz, Geschäftsveräußerung im Ganzen – Anpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen von Dritten, UStB 2014, 163-164
  • BFH v. 19.2.2013 - XI R 9/13 / Weigel, Martin, Ausfuhr des Pkw ins Drittland nach Entnahme keine steuerfreie Ausfuhrlieferung, UStB 2014, 164-166

Weitere Rechtsprechung

  • Wohlfart, Michaela, Etatisierte Zahlungen der Landeskirche als echter Zuschuss, UStB 2014, 166
  • Wohlfart, Michaela, Nachträgliche Ergänzung von Belegnachweisen für die Ausfuhrlieferungen, UStB 2014, 166-167

Verwaltungsanweisungen

  • BMF v. 29.4.2014 - IV D 2 - S 7242-a/12/10001 – DOK 2014/0392596 / Walkenhorst, Ralf, Steuersatz auf Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, UStB 2014, 167-168
  • BMF v. 30.4.2014 - IV D 2 - S 7100/07/10037 – DOK 2014/0332437 / Walkenhorst, Ralf, Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren, UStB 2014, 168-169

Weitere Verwaltungsanweisungen

  • Wohlfart, Michaela, Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens, UStB 2014, 169

Mustergültige Lösungen von Praxisfällen

  • Raudszus, Holger / Karuhn, Hans-Jürgen, Insolvenz und Umsatzsteuer (Teil II), UStB 2014, 170-174
    Das Zusammenspiel von Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht sind für den Praktiker nicht immer leicht durchschaubar. Häufig fehlt ihm ein tiefergehendes Rechtswissen in einem der beiden Bereiche. Nachstehend soll ein Grundverständnis der Vorgänge vermitteln werden, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seit dem 1.1.2011 auslösen kann (nach Einfügen von § 55 Abs. 4 InsO durch Haushaltsbegleitgesetz 2011, BGBl. I 2010, 1885). Ursächlich für diesen Beitrag waren zudem ein BFH-Urt. v. 9.10.2011 – V R 22/10 UStB 2011, 176, ein danach erschienenes BMF-Schr. v. 17.1.2012, BStBl. I 2012, 120 und Änderungen im Abschn. 17.1 Abs. 11 UStAE. Dazu wurden weitere Quellen zusammengetragen und ausgewertet. Der Beitrag bietet keinesfalls einen umfassenden Überblick über den Ablauf und sämtliche Einzelheiten einer Insolvenz sondern beleuchtet wesentliche Aspekte der An-wendung des Umsatzsteuerrechts in so einem Fall. Der Übersichtlichkeit geschuldet wird auf geschlechtsspezifische Unterscheidungen verzichtet.Der Beitrag ist zweigeteilt. Der erste Teil (UStB 2014, 140, Heft 5) informierte allgemein über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und begann mit dem umsatzsteuerrechtlichen Umgang mit Forderungen. Der zweite Teil setzt den Umgang mit Forderungen fort und greift weitere speziell den Umsatzsteuerbereich betreffende Fragen auf (z.B. § 14c UStG, § 15a UStG).
  • Jansen, Axel, Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, Anmerkungen und Praxisfälle zum BFH-Urteil vom 22.8.2013 und den BMF-Schreiben vom 5.2.2014 und vom 8.5.2014, UStB 2014, 174-184
    Die zahlreichen Abgrenzungs- und Anwendungsfragen, die sich aus § 13b UStG ergeben haben, wurden durch mehrere BMF-Schreiben, OFD-Verfügungen (et al. OFD Frankfurt v. 13.8.2009 – S 7279 a-14 St 113, UR 2010, 670) und eine ausführliche Behandlung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geregelt, so dass sich die Beteiligten inzwischen auf die Vorschrift einstellen konnten. In der Praxis wird häufig durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer nach § 48b EStG auch für Umsatzsteuerzwecke dokumentiert, dass § 13b Anwendung finden soll. Der die Bauleistung erbringende Unternehmer rechnet dann ohne Umsatzsteuer ab und der Empfänger erklärt die entsprechende Steuer in seiner Voranmeldung. Ob der Leistungsempfänger zugleich den Vorsteuerabzug geltend macht und damit eine Zahllast aus dem bezogenen Umsatz vermeidet, hängt von seiner Verwendung der Bauleistung ab. Bei Bauträgern, die häufig umsatzsteuerfreie Umsätze mit der Veräußerung von Wohnimmobilien an Privatpersonen erbringen, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, so dass die Umsatzsteuer dort zu einem Kostenbestandteil wird. Den in der Praxis weiterhin bestehenden Unsicherheiten, ob tatsächlich eine Bauleistung vorliegt oder ob der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt, hat die Finanzverwaltung durch hilfreiche Vereinfachungen Rechnung getragen (a.A. Lippross, MwStR 2013, 759): Neben der Anerkennung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG auch für Umsatzsteuerzwecke wurde die sog. “10 %-Grenze“ eingeführt, wonach der Empfänger nur dann die Steuer schuldet, wenn die von ihm ausgeführten Bauleistungen im Vorjahr mehr als 10 % seiner Gesamt(welt)umsätze betragen haben (Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE a.F.). Außerdem wurde den beteiligten Unternehmern in gewissem Umfang die Möglichkeit eingeräumt, bei Unsicherheiten über die Anwendbarkeit von § 13b UStG selbst festzulegen, ob sie die Vorschrift anwenden wollen oder nicht (Abschn. 13b.8 UStAE). Das BMF hat mit Schreiben vom 5.2.2014 aufgrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung seine Auslegung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen maßgeblich geändert (BMF v. 5.2.2014 – IV D 3 - S 7279/11/10002, UStB 2014, 76; Sterzinger, UStB 2014, 108) und diese Ausführungen durch ein weiteres Schreiben vom 8.5.2014 (IV D 3 - S 7279/11/10002-03) bereits teilweise wieder revidiert bzw. präzisiert. Demnach ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nur noch dann anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger die konkrete Bauleistung seinerseits für die Ausführung derartiger Bauleistungen verwendet (auf die entsprechende Regelung für Gebäudereinigungsleistungen wird im vorliegenden Beitrag nicht im Detail eingegangen). Dadurch wird sich zwar zukünftig der Anwendungsbereich des § 13b UStG bei Bauträgern verringern, es werden jedoch auch solche Unternehmen von § 13b betroffen sein, die bisher aufgrund des geringen Umfangs von selbst ausgeführten Bauleistungen die Vorschrift nicht zu beachten brauchten. Durch den Wegfall der 10 %-Grenze und die Aufhebung anderer Vereinfachungen werden die mittlerweile in der Praxis etablierten Vorgehensweisen hinfällig und es wird sich ein neuer Umgang mit der geänderten Situation etablieren müssen.

Gestaltungshinweise zur Steueroptimierung

  • Sterzinger, Christian, Beabsichtigte Änderungen des UStG durch das StÄndAnpG-Kroatien, UStB 2014, 184-187
    Die Bundesregierung hat am 20.3.2014 den Referentenentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StÄndAnpG-Kroatien) vorgelegt.Entgegen der gewählten Bezeichnung soll dieser Gesetzesentwurf nicht nur die aus dem Beitritt Kroatiens resultierenden steuerlichen Folgen umsetzen, sondern wie die Jahressteuergesetze früherer Jahre insgesamt den steuerfachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf regeln. Weitere Maßnahmen dienen der redaktionellen Anpassung nach anderen Gesetzgebungsverfahren und der Vereinfachung.Die beabsichtigten Änderungen des UStG ergeben sich aus Art. 7 und 8 des Entwurfes. Diese auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare Aufteilung hat man vermutlich gewählt, weil die einzelnen Vorschriften nach Art 31 StÄndAnpG-Kroatien zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten sollen. Die in Art. 7 geregelten Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, die in Art. 8 geregelten Änderungen am 1.1.2015.

Editorial, EU-UStB 2014, 21

 

EUUSTB 2 / 2014

Rechtsprechung

  • EuGH v. 6.3.2014 - Rs. C-606/12, C-607/12 / Nieskens, Hans, Vorübergehende Verwendung und innergemeinschaftliches Verbringen, EU-UStB 2014, 23-24
  • EuGH v. 27.2.2014 - Rs. C-454/12, C-455/12 / Huschens, Ferdinand, Ermäßigter Steuersatz, Personenbeförderungen mit Taxen und Mietwagen, EU-UStB 2014, 24-25
  • EuGH v. 13.3.2014 - Rs. C-366/12 / Tehler, Hermann-Josef, Steuerbefreite Lieferung v. in Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika, EU-UStB 2014, 25-27
  • EuGH v. 13.3.2014 - Rs. C-464/12 / Heinrichshofen, Stefan, Verwaltung von Sondervermögen, EU-UStB 2014, 27-29
  • EuGH v. 13.3.2014 - Rs. C-204/13 / Heinrichshofen, Stefan, Vorsteuerabzug bei Sonderbetriebsvermögen, EU-UStB 2014, 29-31
  • EuGH v. 13.2.2014 - Rs. C-18/13 / Buge, Ronald, Vorsteuerabzug, Missbrauch, EU-UStB 2014, 31-32
  • EuGH v. 13.3.2014 - Rs. C-599/12 / Huschens, Ferdinand, Margenregelung für Reiseveranstalter, Fortführung der Steuerpflicht nach der Stand-Still-Klausel, EU-UStB 2014, 32-33
  • EuGH v. 27.3.2014 - Rs. C-151/13 / Tehler, Hermann-Josef, Zahlung einer Pflegepauschale als Gegenleistung für Pflegeleistungen, EU-UStB 2014, 33-35
  • EuGH v. 13.3.2014 - Rs. C-107/13 / von Streit, Georg, Vorsteuerabzug bei Anzahlungen, EU-UStB 2014, 35-37
  • EuGH v. 6.2.2014 - Rs. C-424/12 / Nieskens, Hans, Vorsteuerabzug bei fälschlicherweise nicht angewendetem Reverse-Charge, EU-UStB 2014, 37-38
  • EuGH v. 20.3.2014 - Rs. C-139/12 / Buge, Ronald, Steuerbefreiung bei Immobilien-Kapitalgesellschaften; Kapitalverkehrsteuer, EU-UStB 2014, 38-40

Report aus Brüssel

  • Vellen, Michael, Neue bzw. geplante Richtlinien und Verordnungen, EU-UStB 2014, 40-44

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.06.2014 16:04

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