Otto Schmidt Verlag


IAB: Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben

Die Investitionsabsicht bei noch in Gründung befindlichen Betrieben kann bei § 7g EStG n.F. auch ohne verbindliche Bestellung des anzuschaffenden beweglichen Wirtschaftsguts nachgewiesen werden.

BFH v. 20.6.2012 – X R 42/11

Das Problem: Am 21.12.2007 unterbreitete die S-GmbH dem Kläger einen Kostenvoranschlag für eine Fotovoltaikanlage. Ein als „Angebot/ Auftragsbestätigung“ bezeichnetes Schreiben der GmbH vom 24.1.2008 sah eine erhöhte Anlagenleistung und einen höheren Preis vor. Die am 12.2.2008 vom Kläger bestellte Anlage wurde am 2.4.2008 installiert. Die Kläger gaben ihre Einkommensteuererklärung für 2007 (Streit-jahr) am 8.5.2009 ab. Mit einer am 29.7.2009 nachgereichten Anlage EÜR erklärten sie einen Investitionsabzugsbetrag v. 67.321,29 € für einen neuen Betrieb „Fotovoltaikanlage“. Das FA setzte die Einkommensteuer ohne Investitionsabzugsbetrag fest. Der Einspruch blieb erfolglos wegen fehlender verbindlicher Bestellung im Abzugsjahr.

Die Lösung des Gerichts: Der BFH hat im Ergebnis das der Klage stattgebende FG-Urteil (FG Nürnberg v. 28.7.2011 – 7 K 655/10, EFG 2011, 1964) bestätigt.

Entgegen der Auffassung des beigetretenen BMF sei § 7g EStG n.F. – wie bei § 7g EStG a. F. – auch zu Gunsten noch in Gründung befindlicher Betriebe an-wendbar. Die Investitionsabsicht sei – anders als zu § 7g EStG a.F. – nicht (allein) mittels verbindlicher Bestellung des Wirtschaftsguts nachzuweisen; denn § 7g EStG n.F. habe die früheren Konstruktionsmängel weitgehend beseitigt und die damit verfolgten Förderzwecke unterschieden sich insoweit nicht.

Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition sei weiterhin eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten zu treffen. Maßgebend seien die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres des Abzugsjahres. Mangels eines erprobten Betriebskonzepts sei aber eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Auch erst nach dem Bilanzstichtag eintretende Umstände dürften begrenzt herangezogen werden. Der Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der nachträglichen Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags sei gewahrt. Beachten Sie: Die Nachweise dafür müssten aber bei Abgabe der ursprünglichen Steuererklärung bereits vorhanden gewesen sein.

Konsequenzen für die Praxis: BMF verlangt weiterhin verbindliche Bestellung: Der BMF hat den vom BFH zu § 7g EStG a.F. verlangten Nachweis für die Investitionsabsicht bei erst noch zu eröffnenden Betrieben allein durch eine verbindliche Bestellung des Wirt-schaftsguts bis zum Ende des Abzugsjahres auch für § 7g EStG n.F. fortgeführt (BMF v. 8.5.2009 – IV C 6 - S 2139 b/07/10002 – DOK 2009/0294464, EStB 2009, 197 = BStBl. I 2009, 633 Rz. 29).

Rechtsprechung folgt dem nicht: Dem waren bereits mehrere FG nicht gefolgt (FG München v. 26.10.2010 – 2 K 655/10, EFG 2011, 521 [Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 20/11]; FG Nds. v. 3.5.2011 – 13 K12121/10, EFG 2011, 1601 [Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 37/11]; FG Münster v. 8.2.2012 – 11 K 3035/10 E, EFG 2012, 825 [rkr.] jeweils zu Fotovoltaikanlagen). Der BFH schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Der Investitionsabzug ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige sich erst bei Einreichung der Gewinnermittlung beim FA entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben oder zu veräußern.

Nachweis an Investitionsabsicht: Der Tatrichter hat die Einzelfallprüfung der Investitionsabsicht nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO vorzunehmen. Allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung sowie eine Kreditanfrage sieht der BFH nicht als ausreichend an.

Der Finanzierungszusammenhang ist nach der neue-ren BFH-Rechtsprechung auch bei Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages erst anlässlich einer Bescheidänderung gewahrt. Nach dem strengeren BMF -Schreiben soll er regelmäßig vorliegen, wenn der Investitionsabzugsbetrag noch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist geltend gemacht wird (BMF v. 8.5.2009 – IV C 6 - S 2139 b/07/10002 – DOK 2009/0294464, EStB 2009, 197 = BStBl. I 2009, 633 Rz. 19 S. 4).

Beraterhinweis: Der BFH klärt eine wesentliche Frage für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages in Fällen der erst noch erfolgenden Betriebseröffnung.

Strenge Maßstäbe an Investitionsabsicht: Dabei legt er an die Prüfung des zwingenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Investitionsabsicht einen strengen Maßstab an. Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige ohne betriebliche Einkünfte auch ohne ernsthafte Absicht einer Betriebsgründung in der Hand, die Einkommensteuerbelastung zumindest vorübergehend zu mindern. Für den Nachweis kann genügen, wenn im Abzugsjahr bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden. Auch ohne verbindliche Bestellung sind typische und gewichtige Indizien darin zu sehen,

  • dass der Steuerpflichtige z.B. bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder
  • dass die einzelnen Schritte des Steuerpflichtigen zur Betriebseröffnung im Abzugsjahr sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Maßnahmen für die absehbare endgültige Betriebseröffnung darstellen.


Der BFH ist stillschweigend davon ausgegangen, dass es sich bei der Fotovoltaikanlage nicht um einen we-sentlichen Bestandteil des Gebäudes und damit um ein nicht förderbares unbewegliches Wirtschaftsgut handelt (dazu Reuß, EFG 2012, 826; z.B. OFD Rh.-Pf. v. 10.7.2012 – S 2130 – 2011/0003 – St 142 zur Qualifi-zierung nicht dachintegrierter Anlagen als Betriebsvor-richtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG und damit um selbständige Wirtschaftsgüter (Hess. FG v. 20.1.2011 – 11 K 2735/08, EFG 2011, 1158, rkr., Anm. Trossen, S. 1161; Heinicke in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 4 Rz. 192 m.w.N.).

Richter am BFH a.D. Dieter Steinhauff, München

Service: BMF v. 8.5.2009 – IV C 6 - S 2139 b/07/10002 – DOK 2009/0294464, EStB 2009, 197; Paus, Steuerstundung durch den Investitionsabzugsbetrag, EStB 9/2012 (in diesem Heft) abrufbar unter www.steuerberater-center.de

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2012 16:41

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