Otto Schmidt Verlag


Heft 8 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des UStB (Heft 8, Erscheinungstermin: 17. August 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Rechtsprechung

  • BFH v. 14.3.2012 - XI R 2/10, Vorsteuerabzug und Änderung nach § 174 Abs. 4 AO, UStB 2012, 215-216
  • FG Sachsen v. 11.5.2011 - 2 K 535/10, Kleinunternehmerbesteuerung bei Insolvenzverwaltung, UStB 2012, 216-218
  • BFH v. 26.4.2012 - V R 18/11, Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rabattgewährung, UStB 2012, 218-219
  • BFH v. 22.5.2012 - VII R 50/11, VII R 51/11, Zur Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer, UStB 2012, 219-221
  • FG München v. 26.1.2012 - 14 K 2222/11, Keine Verschaffung der Verfügungsmacht, UStB 2012, 221-222
  • FG Sachsen-Anhalt v. 26.4.2011 - 1 K 1241/10, Erlass von Säumniszuschlägen trotz Zahlung nach Fälligkeit bei Einzelfristverlängerung der Voranmeldung, UStB 2012, 222-224

Weitere Rechtsprechung

  • Wohlfart, Michaela, Ermäßigter Steuersatz für Anschlusskosten an die Wasserversorgung einer Gemeinde, UStB 2012, 224
  • Wohlfart, Michaela, Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft, UStB 2012, 224-225
  • Wohlfart, Michaela, Strohmann als den Umsatz ausführender Unternehmer, UStB 2012, 225

Verwaltungsanweisungen

  • BMF v. 2.7.2012 - IV D 2 - S 7287-a/09/10004:003 –DOK 2012/0449475, Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung, UStB 2012, 225-226

Mustergültige Lösungen von Praxisfällen

  • von Wallis, Georg, Umsatzsteuerliche Beurteilung von (grenzüberschreitenden) Leasingmodellen im Umbruch?, UStB 2012, 227-230
    Leasing ist in den vergangenen Jahrzehnten zu einer bedeutsamen Form der Beschaffung von Wirtschaftsgütern aller Art geworden und heute nicht mehr aus dem Wirtschaftsleben wegzudenken. Dabei kann die Ausgestaltung der jeweiligen Leasingverhältnisse äußerst unterschiedlich sein. Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei Leasing um ein atypisches Mietverhältnis handelt, bei welchem die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Leasingguts beim Leasingnehmer liegen kann und im Übrigen die Vorschriften des Mietrechts anwendbar sind; im Gegenzug tritt in den Fällen der Risikoübertragung der Leasinggeber seine Rechte gegen den Verkäufer des Leasingguts (sofern dieser nicht identisch mit dem Leasinggeber ist) an den Leasingnehmer ab ( in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 535 Rz. 37; BGH v. 11.3.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637). Hiervon ausgehend sind im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit verschiedene Gestaltungen möglich, die unterschiedlich stark mit Elementen aus Miete, Kauf und Darlehen ausgestaltet sein können.Als Folge der Verbreitung von Leasing sowie der unterschiedlichen Ausgestaltung hatten sich die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung immer wieder mit Leasingverträgen und auch deren umsatzsteuerlicher Beurteilung zu beschäftigen. Dabei stellten sie auch für die Umsatzsteuer auf die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums nach den Regelungen des § 39 AO und den daraus abgeleiteten (nicht notwendigerweise konsistenten) Grundsätzen ab. Diese Beurteilung entspricht nicht immer der Auffassung anderer, an grenzüberschreitenden Sachverhalten beteiligter Staaten. Auch innerhalb der EU gibt es sehr unterschiedliche Regelungen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums.In einer, soweit ersichtlich von der deutschen Öffentlichkeit bislang kaum zur Kenntnis genommenen Entscheidung von Anfang dieses Jahres hat der EuGH (EuGH v. 16.2.2012 – Rs. C-118/11 – Eon Aset Menidjmunt OOD, EU-UStB 2012, 29) für die Zuordnung des Eigentums im Rahmen von Leasingverhältnissen für Zwecke des europäischen Mehrwertsteuerrechts einen eigenen Ansatz zur Bestimmung der Abgrenzungskriterien entwickelt. Die Anwendung dieser Kriterien könnte erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen in Deutschland, aber auch in den meisten anderen Mitgliedstaaten der EU haben.
  • Moldan, Alexander, Werklieferungen und Werkleistungen im Rahmen von Messebauleistungen, Die neuerdings zwingend erforderliche Abgrenzung gestaltet sich schwierig, UStB 2012, 231-235
    Bei der Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts von Messebauleistungen kommt seit dem EuGH-Urteil vom 27.10.2011 (EuGH v. 27.10.2011 – Rs. C-530/09, EU-UStB 2011, 72) der Frage, ob es sich bei Messebauleistungen um Werklieferungen oder Werkleistungen handelt, entscheidende Bedeutung zu. Anhand eines Beispiels stellt der nachfolgende Beitrag dar, welche Schwierigkeiten den Rechtsanwender in der Praxis bei der zwingend erforderlichen Abgrenzung erwarten können.

Gestaltungshinweise zur Steueroptimierung

  • Pommerin, Sabine / Paßgang, Andreas, Umsatzsteuerrechtliche Verpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des § 1a UStG, Kollision von Steuer- und Sozialrecht, UStB 2012, 235-237
    Auch im Bereich der Gesundheitsversorgung hat sich in den vergangenen Jahren ein zunehmender Wettbewerb von in- und ausländischen Anbietern etabliert. Hierbei treten insbesondere im Bereich der Medikamentenversorgung – größtenteils ausländische – Direktversender mit den klassischen, ortsgebundenen Apotheken in Konkurrenz. Die Frage ist, ob sich hieraus spezielle umsatzsteuerliche Fragestellungen ergeben.

Literaturempfehlungen

  • Weimann, Rüdiger, Elektronische Rechnungen: Authentizität, Integrität, Dokumentation, Kontierung und Archivierung, UStB 2012, 238-240

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.08.2012 13:44

zurück zur vorherigen Seite