Otto Schmidt Verlag


Heft 3 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des UStB (Heft 3, Erscheinungstermin: 17. März 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aus der Gesetzgebung

  • Wohlfart, Michaela, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes, UStB 2012, 63
  • Wohlfart, Michaela, Umsatzsteuersatz für die Fahrgastschifffahrt, UStB 2012, 63

Rechtsprechung

  • BFH v. 19.10.2011 - XI R 16/09, Vorsteuerberichtigung bei Geldspielumsätzen, UStB 2012, 63-64
  • BFH v. 8.9.2011 - V R 5/10, Chauffeurservice als Beförderungsleistung, UStB 2012, 64-65
  • BFH v. 1.12.2011 - V R 1/11, Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei Überlassung v. Pkw-Stellplätzen?, UStB 2012, 66-67
  • FG Köln v. 13.7.2011 - 2 K 2695/10, Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Vorsteuervergütungsverfahren?, UStB 2012, 67-68
  • BFH v. 10.11.2011 - V R 41/10, Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde, UStB 2012, 68-70
  • FG Baden-Württemberg v. 20.8.2011 - 1 K 559/11, Keine steuerfreie i.L. bei bewusster Verschleierung der Identität des tatsächlichen Abnehmers, UStB 2012, 70-71
  • FG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.5.2011 - 2 K 416/09, Besteuerung von Verpflegung, die der Reiseveranstalter als Pauschalangebotsbestandteil im Ausland verkauft, UStB 2012, 71-72

Weitere Rechtsprechung

  • Wohlfart, Michaela, Private Mitverwendung gemischt genutzten Gegenstands beim Kleinunternehmer nicht steuerbar, UStB 2012, 72-73

Verwaltungsanweisungen

  • BMF v. 6.2.2012 - IV D 3 - IV D 3 - S 7134/12/10001 – DOK 2012/0111178, Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen, UStB 2012, 73-74
  • BMF v. 12.12.2011 - IV D 3 - S 7015/11/10003 – DOK 2011/0994839, Änderungen des UStAE zum 31.12.2011, UStB 2012, 74-76

Weitere Verwaltungsanweisungen

Wohlfart, Michaela, Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bei Beleg- und Buchnachweispflichten für i.L., UStB 2012, 76

Mustergültige Lösungen von Praxisfällen

Moldan, Alexander, Umsatzsteuerliche Beurteilung von Messebauleistungen, UStB 2012, 77-84

Auch wenn Deutschland den langjährigen Titel des “Exportweltmeisters“ mittlerweile an China abgeben musste, ist die internationale Nachfrage nach Produkten der Marke “Made in Germany“ – insbesondere im Anlagen-, Maschinen- und Automobilbau – weiterhin ungebrochen stark. Um dieser großen Bedeutung der Auslandsmärkte gerecht zu werden, ist es für deutsche Unternehmen unerlässlich, ihre Produkte, Entwicklungen sowie Konzepte dem internationalen (Fach-)Publikum auf Messen, Ausstellungen und sonstigen Events “direkt vor Ort“ zu präsentieren. Bei diesen Auslandsveranstaltungen nutzen deutsche Messeaussteller nicht selten das bewährte “Know-how“ deutscher Messebauer. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der in diesem Zusammenhang zu erbringenden Messebauleistungen führt in der Praxis häufig zu Diskussionen zwischen den beteiligten Parteien. Diesen Diskussionen dürfte durch das EuGH-Urteil vom 27.10.2011 (EuGH v. 27.10.2011 – Rs. C-530/09 – Inter-Mark, EU-UStB 2011, 72), durch die Erweiterung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG im Rahmen des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes und durch die in der Folge ergangenen BMF-Schreiben vom 18. und 19.1.2012 zum einen Nährboden entzogen, zum anderen aber neuer Diskussionsstoff geliefert worden sein, wie folgender Beitrag u.a. zeigen soll.

Gestaltungshinweise zur Steueroptimierung

Weigel, Martin, Umsatzsteuerpflicht eines gemeinnützigen Vereins aus dem Verkauf von Angelberechtigungsscheinen, UStB 2012, 85-88

Die Frage, wie die Erlaubnis, ein bestimmtes Areal zum Fischen nutzen zu dürfen, zu behandeln ist, ist sicherlich nicht Teil des umsatzsteuerrechtlichen “Mainstreams“. Bei näherer Betrachtung lässt sich jedoch feststellen, dass dieses Thema Literatur und Rechtsprechung in erstaunlichem Ausmaß beschäftigt hat. So gestaltet sich allein die tatsächliche Ausgangslage sehr unterschiedlich. Wird beispielsweise ein Areal im EU-Ausland verpachtet, stellt sich die Frage nach dem Ort der Leistung und einem damit verbundenen Besteuerungsrecht. Bei der Verpachtung eines Grundstücks zum Fischen kann von Bedeutung sein, ob sich der Eigentümer ein eigenes Nutzungsrecht vorbehält. Ist der Pächter ein gemeinnütziger Verein, sind die Besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts zusätzlich zu beachten (§§ 51–68 der Abgabenordnung 1977 – AO). In die Betrachtung ist die Bedeutung und rechtliche Auswirkung der Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer mit einzubeziehen. Schließlich stellt sich die Frage, ob zwischen den Erwerbern einer Fischereilizenz hinsichtlich des “Ob“ und des anzuwendenden Steuersatzes unterschieden werden muss.

Literaturempfehlungen

  • Weimann, Rüdiger, Zusammenfassende Meldung: Was es für 2012 Neues zu beachten gilt!, UStB 2012, 88-89
  • Weimann, Rüdiger, In Zivilverträgen umsatzsteuerliche Risiken richtig einschätzen und berücksichtigen, UStB 2012, 89-90
  • Weimann, Rüdiger, Weitere lesenswerte Beiträge, UStB 2012, 90-91

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2012 17:58

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