Otto Schmidt Verlag


FG Düsseldorf v. 15.7.2025 - 11 V 170/25 A (GE)

Führt eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90% der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i.S.v. § 1 GrEStG?

Das FG Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden. Das FG gab dem Aussetzungsantrag aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids statt. Dabei könne offenbleiben, ob durch die Erbauseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG eintritt, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist. Entscheidend sei vielmehr, dass selbst bei Annahme eines Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als "neue" Gesellschafter anzusehen seien.

Der Sachverhalt:
Ein 2018 verstorbener Gesellschafter war mit über 90 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Die Erbengemeinschaft bestand aus sechs Kindern des Erblassers. Im Jahr 2024 schlossen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag und erhielten jeweils gleich hohe Geschäftsanteile.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über Grunderwerbsteuer, da es die Erbauseinandersetzung als steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG ansah.

Die Antragstellerin argumentierte dagegen, dass es sich bei der Übertragung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung um einen Erwerb von Todes wegen handele. Dieser müsse nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht bleiben. Alternativ greife die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass durch die Erbauseinandersetzung die Eigenschaft der Grundstücke als Teil des Nachlasses aufgehoben worden sei.

Das FG gab dem Aussetzungsantrag aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids statt. Die Entscheidung, gegen die der Senat die Beschwerde zugelassen hatte, ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es kann offenbleiben, ob durch die Erbauseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG eintritt, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist.

Entscheidend ist vielmehr, dass selbst bei Annahme eines Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als "neue" Gesellschafter anzusehen sind. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG und der Missbrauchsvermeidungsfunktion der Vorschrift. Bei einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen erscheint es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben, während der Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG kommt es daher nicht an.

Mehr zum Thema:

Beratermodul GmbH im Steuer- und Gesellschaftsrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. 4 Wochen gratis nutzen!
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2025 16:19
Quelle: FG Düsseldorf PM vom 15.9.2025

zurück zur vorherigen Seite