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Aktuell im GmbHStB

Stärkung der Rechte des Minderheitsgesellschafters bei der Gewinnverwendung (Lohr, GmbHStB 2023, 156)

Der Gewinnanspruch des Gesellschafters zählt zu den wesentlichen Gesellschafterrechten. Die Details des Anspruchs sind gesetzlich nicht geregelt; insbesondere hat der Gesetzgeber – anders als in § 254 AktG – auf die Regelung einer Mindestausschüttung verzichtet, sondern grundsätzlich die Gewinnverwendung in das unternehmerische Ermessen der Gesellschafterversammlung gestellt. Damit erhöht sich das Risiko einer missbräuchlichen Mehrheitsentscheidung. Die Frage, wie die Minderheitsgesellschafter geschützt werden, wird nicht einheitlich beantwortet. Daher empfehlen sich entsprechende Satzungsklauseln. Der Beitrag beinhaltet eine kurze Zusammenfassung der Rechte des Minderheitsgesellschafters und schließt mit Formulierungsbeispielen zur Stärkung dieser Rechte ab.


1. Gesetzliche Regelung

2. Notwendigkeit zweier Beschlussfassungen

3. Minderheitenschutz bei der Gewinnverwendung

4. Schutz vor Verzögerung der Beschlussfassung

5. Schutz vor einer Vollthesaurierung

6. Verstärkung der Minderheitenrechte durch Satzungsklauseln

7. Exkurs: Notwendigkeit von Satzungsregelungen bei Pattsituationen

8. Musterformulierung


1. Gesetzliche Regelung

Sofern die Satzung keine Klauseln zur Ergebnisverwendung vorsieht, beschließen die Gesellschafter nach § 29 Abs. 2 GmbHG mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Jahresergebnisses, d.h. darüber, ob Gewinn fortgeführt wird, Rücklagen zugeführt werden oder eine Ausschüttung erfolgt (zur Gewinnverwendung: Roser in Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung, G 163 ff.; zu den Beschlussvoraussetzungen des Auszahlungsanspruchs: Schockenhoff, ZGR 2023, 1 [4 ff.]; Schockenhoff, GmbHR 2022, 945 [948], Heusel/Goette, GmbHR 2017, 385 [386 f.]). Besonderheiten gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bei der nach § 5a Abs. 3 GmbHG ein Viertel des um den Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist (zu den Einzelheiten: Altmeppen, 11. Aufl. 2023, § 5a Rz. 25 ff.).

2. Notwendigkeit zweier Beschlussfassungen
 

  • Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses: Über die Gewinnverwendung kann nur wirksam beschlossen werden, wenn zuvor der Jahresabschluss festgestellt wurde (§§ 42 a, 46 Nr. 1 GmbHG), hierzu: Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 29 Rz. 15 m.w.N.; Heckschen/Kreußlein in Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl. 2023, Kap. 7 Rz. 11 ff.).
  • Gewinnverwendungsbeschluss: Der Gewinnverwendungsbeschluss ist zwingende Voraussetzung des Gewinnauszahlungsanspruchs; ohne einen entsprechenden Beschluss kann somit die Auszahlung nicht verlangt werden (BGH v. 14.9.1998 – II ZR 172/97, GmbHR 1998, 1177; OLG Zweibrücken v. 28.5.2019 – 5 U 89/18 [zit. nach juris]).


Inhaltliche Trennung beider Beschlüsse: Beide Beschlüsse sind inhaltlich zu trennen, auch wenn sie im Regelfall zeitgleich gefasst werden (s. auch die Musterformulierung von Fric in Meyer-Landrut, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, D II 10): Stellen die Gesellschafter den Jahresabschluss fest und erfolgt eine Gewinnausschüttung ohne (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.05.2023 09:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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