Otto Schmidt Verlag


Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens aufgrund der Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, 2294)

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.3.2023 hat die Finanzverwaltung umfassend zu den sich ergebenden Rechtsfolgen infolge der bewertungsrechtlichen Änderungen durch das JStG 2022 Stellung genommen.

BewG §§ 177, 181, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20. 3. 2023 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 3015 - 2/2023 - 0007231 – V A 6

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 14.7.2021, BGBl I 2021, 2805, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 angepasst.

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20. 3. 2023 hat die Finanzverwaltung nun umfassend zu den sich ergebenden Rechtsfolgen infolge der Änderungen in §§ 177, 181, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195 BewG sowie in den Anlagen 21 bis 25 BewG Stellung genommen und diese anhand von Beispielen erläutert.

Die gleich lautenden Erlasse sind für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.04.2023 15:36
Quelle: BMF online

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