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Die Einlagenlösung für organschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen (Rödder/Corinna Tigges-Knümann, Ubg 2023, 49)

Die durch das KöMoG eingeführte sog. Einlagenlösung für organschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen wird erstmals in der Steuerdeklaration für den gerade abgelaufenen Veranlagungszeitraum 2022 abgebildet werden. Auf den letzten Metern hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2022 noch relevante Änderungen sowohl an der Einlagenlösung selbst als auch an der Übergangsregel zur Auflösung der Ausgleichsposten vorgenommen. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, auf Basis der Gesetzesmaterialen zum KöMoG und zum JStG 2022 sowie des BMF-Schreibens Lösungen für die wichtigsten Praxisfragen der Einlagenlösung (Teil II) und der Übergangsregelung (Teil III) zu erarbeiten.


I. Einleitung

II. Praxisfragen der Einlagenlösung

1. Rechtsfolgen

2. Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto

3. Beteiligung an der Organgesellschaft von weniger als 100 %

4. Mittelbare Organschaft

5. Kettenorganschaft

III. Praxisfragen der Übergangsregelung zur Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten

1. Rechtsfolgen und Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichsposten

2. Bildung einer gewinnmindernden Rücklage

3. Beteiligung an der Organgesellschaft von weniger als 100 %

4. Mittelbare Organschaft

5. Kettenorganschaft

IV. Resümeé


I. Einleitung

Aufgrund der Neufassung von § 14 Abs. 4 KStG durch das KöMoG 1 gelten in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft nun als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger und Minderabführungen als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft (sog. Einlagenlösung).

Die Neuregelung, die seit dem 1.1.2022 anwendbar ist, hat die bisherige Ausgleichspostenmethode ersetzt. Für bestehende organschaftliche Ausgleichsposten enthält daher § 34 Abs. 6e KStG eine Übergangsregelung. Diese sieht vor, dass die bestehenden Ausgleichsposten im ersten Wirtschaftsjahr des Organträgers, das nach dem 31.12.2021 endet, erfolgsneutral gegen Erhöhung bzw. Minderung des Beteiligungsbuchwerts an der Organgesellschaft auszubuchen sind. Übersteigt ein passiver Ausgleichsposten den Beteiligungsbuchwert, liegt per gesetzlicher Definition ein Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesellschaft vor, auf den § 3 Nr. 40 Buchst. a und § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 KStG anzuwenden sind. Der Ertrag kann auf Antrag durch Rücklagenbildung auf zehn Jahre verteilt werden. Die vorgenannten Steuerbefreiungen finden dann jeweils auf den jährlichen Auflösungsbetrag Anwendung. Eine gebildete Rücklage ist in den Folgejahren in vollem Umfang aufzulösen, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert oder ein der Veräußerung gleichgestellter Vorgang i.S.d. § 34 Abs. 6e Satz 19 KStG verwirklicht wird.

Eine wesentliche Intention für die Einführung der Einlagenlösung war neben dem vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Vereinfachungszweck der Neuregelung die Abschaffung von bestimmten „Steuerstundungsmodellen“. Diese ließen sich durch gezielte Mehrabführungen beispielsweise im Rahmen von Umwandlungen erreichen, weil die Bildung des passiven Ausgleichspostens eine Besteuerung (maximal) bis zur Veräußerung der Organbeteiligung verhinderte.

Die neue Einlagenlösung für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen hat eine Vielzahl offener Praxisfragen aufgeworfen. Das Gleiche gilt für die Übergangsregelung zur Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten. Dies hat dazu geführt, dass die Finanzverwaltung zeitnah im BMF-Schreiben vom 29.9.2022 zu Anwendungsfragen der Einlagenlösung Stellung genommen hat. 7 Und ganz aktuell sind zur Einlagenlösung deshalb auch noch einmal ergänzende Gesetzesänderungen im JStG 2022 vorgenommen worden. 8 Diese sollen offensichtlich rückwirkend ab Einführung der Einlagenlösung gelten.

Vorstehendes insgesamt berücksichtigend werden nachstehend die Lösungen für die wichtigsten Praxisfragen der neuen Einlagenlösung sowie der Übergangsregelung dargestellt.

II. Praxisfragen der Einlagenlösung

1. Rechtsfolgen


Im BMF-Schreiben vom 29.9.2022 werden die Rechtsfolgen der Einlagenlösung zutreffend wie folgt beschrieben: (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.02.2023 14:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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