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Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.2.2023 hat die Finanzverwaltung die bislang bestehende Vorläufigkeit wegen verfassungsmäßiger Zweifel aufgehoben.

Gleich lautende Ländererlasse v. 6.2.2023 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0623 - 000017 - 2022 - 0017543 - V A 2

AO § 165
GewStG § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f


In seinen Entscheidungen vom 12. 1. 2017 - IV R 55/11, BStBl. II 2017, 725, und v. 14. 6. 2018 - III R 35/15, BStBl. II 2018, 662, hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14. Juni 2018, a.a.O., eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom 5. 9. 2021 - 1 BvR 2150/18 nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Finanzverwaltung hat daher die bislang angeordnete diesbezügliche Vorläufigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind daher künftig insoweit endgültig durchzuführen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.02.2023 13:08
Quelle: BMF online

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