Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz –PStTG)

Mit BMF-Schreiben v. 2.2.2023 hat die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz umfangreich Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 2.2.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025, DOK 2023/0111801

PStTG

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Mit dem BMF-Schreiben v. 2.2.2023 hat die Finanzverwaltung die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen und die sich daraus ergebenden Rechte und insbesondere Pflichten ausführlich erläutert. Die Erläuterungen zu praxisrelevanten Themen sollen bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG unterstützen. Die Erläuterungen beziehen sich auf die allgemeinen Vorschriften, die Meldepflichten, die Sorgfaltspflichten, die sonstigen Pflichten für meldende Plattformbetreiber sowie auf die Veröffentlichungen durch das BZSt.

Beraterhinweis: Das PStTG hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen, sondern beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen beispielsweise zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten (beispielsweise das EStG, KStG, GewStG, UStG), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.02.2023 15:17
Quelle: BMF online

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