Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht

Mit BMF-Schreiben v. 16.11.2022 hat die Finanzverwaltung zum Lohnsteuerabzug vor Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen zur Lohn- und Einkommensteuerpflicht Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 16.11.2022 - IV C 5 - S 1901/22/10009 :003, DOK 2022/1136627

Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz

Die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. 11. 2022 (BGBl. I 2022, 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. Bundestags-Drucksache 20/3938 Seite 12 unter Pkt. II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig verabschiedet sein.

Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG) zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.

Hierbei ist davon auszugehen, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende

  • als Einnahme nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigen ist,
  • nicht als Sonderzahlung im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG,
  • bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist und
  • die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind.


Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.

Die Regelungen des BMF-Schreibens gelten ab dem 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2022 17:36
Quelle: BMF online

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