Otto Schmidt Verlag


Aktuell in der Ubg

Schwierigkeiten bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes gem. § 1 AStG insbesondere bei Einschaltung von konzerninternen Finanzierungsgesellschaften vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung (Ubg 2022, 548)

Zum BFH-Urteil vom 8.5.2021 – I R 4/17 (ZIP 2021, 2385) zur Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen ist schon viel geschrieben worden. Es wird von der Beraterschaft fast einheitlich gefeiert, weil es sich auf den „originären Fremdvergleich“ (Preisvergleich) zu berufen scheint (siehe u.a. Lieber, jurisPR-SteuerR 4/2022 Anm. 2; Seppelt, BB 2021, 2930; Haverkamp, ISR 2021, 479; Kersten, StEd 2021, 674; Günther, EStB 2021, 511; Schwetlik, GmbH-StB 2021, 374; Grotherr, DStZ 2022, 104; Wilke, PIStB 2022, 4, Eggert, BB 2022, 1045, Bärsch/Engelen, DStR 2022, 818, Ditz/Engelen, WPg 2022, 232, Schaden/Käshammer, IStR 2022, 1). In der Finanzverwaltung sind die Reaktionen durchaus gemischt: Teilweise wird versucht, die positiven Seiten des Urteils herauszustellen, teilweise werden Gefahren von steuervermeidenden Gestaltungen aufgrund des Urteils problematisiert (siehe u.a. Eymann, Ubg 2022, 370; Martini/Greil/Böing/Rasch, Ubg 2021, 715; Jahn, IStR 2022, 123; Saliger/Staats, IWB 2022, 544; Unruh, IStR 2022, 337). Im Folgenden soll auf keinen der in der Literatur vertretenen Standpunkte näher eingegangen werden, vielmehr ist es unsere Absicht, auf die grundsätzliche Problematik des Urteils hinzuweisen.

I. Sachverhalt
II. Fremdvergleichsanalyse
III. Verfahrensrechtliche Folgen der Fremdvergleichsanalyse
IV. Anwendung einer einseitigen Methode?
V. Annahme einer funktionsstarken niederländischen Gesellschaft?
VI. Fazit


I. Sachverhalt

Der Sachverhalt ist in Fachkreisen bekannt. Zusammengefasst geht es um die Verzinsung eines Darlehens, das von einer Konzernmutter in den USA über eine verbundene funktionsschwache bzw. funktionslose Finanzierungsgesellschaft in den Niederlanden an eine weitere verbundene, aktiv tätige Gesellschaft in Deutschland vergeben wird. Das deutsche Unternehmen zahlt an die verbundene Gesellschaft in den Niederlanden für dieses Darlehen in den Streitjahren Zinsen i.H.v. 4,375 % bis 6,45 % und zieht diese als Betriebsausgaben gewinnmindernd ab. Die Fragestellung zum Sachverhalt lautete daher, ob die Höhe der Zinszahlungen an die niederländische verbundene Gesellschaft fremdvergleichskonform ist.

II. Fremdvergleichsanalyse
Für die Ermittlung der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen ist eine Fremdvergleichsanalyse vorzunehmen, die mit einer Funktions- und Risikoanalyse beginnt. Insofern sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG für die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 AStG ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Funktionen die jeweils an der Transaktion Beteiligten tatsächlich ausgeübt haben, welche Risiken mit den jeweiligen Funktionen verbunden sind und jeweils übernommen wurden und welche Vermögenswerte eingesetzt wurden (Funktions- und Risikoanalyse). Die vertraglichen Vereinbarungen (hier: u.a. Höhe der Zinsen) sind in Bezug auf alle Bedingungen der Transaktion als Ausgangspunkt der Verrechnungspreisanalyse in Betracht zu ziehen. Nach Vornahme einer Funktions- und Risikoanalyse kann der Verrechnungspreis (hier: der Zins oder je nach Ergebnis der Funktions- und Risikoanalyse das Dienstleistungsentgelt) mithilfe anerkannter Verrechnungspreismethoden bestimmt und der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Sollten die vertragliche Bedingungen von der tatsächlichen Risikokontrolle und/oder der finanziellen Risikotragfähigkeit abweichen, ist eine Gewinnkorrektur entsprechend der tatsächlichen Risikoverteilung vorzunehmen.

Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist zunächst die Geschäftsbeziehung (das Darlehen) zwischen der niederländischen und der deutschen Gesellschaft zu untersuchen. Hierbei kam das beklagte Finanzamt nach einer Außenprüfung zu dem Schluss, dass es sich nicht um ein tatsächliches Darlehensverhältnis zwischen der niederländischen und der deutschen Gesellschaft handelt. Denn die niederländische Gesellschaft war nach den Feststellungen des Finanzamts aufgrund ihrer übernommenen Funktionen und Risiken (u.a. mangelnde Personalausstattung) funktional nicht dazu in der Lage, ein Darlehen zu vergeben bzw. die Risiken aus einer Darlehensvergabe zu übernehmen. Die mangelnde Personalausstattung wurde im Urteilsfall herausgearbeitet. Es mag dahingestellt bleiben, ob dies das wesentliche Kriterium zu Beurteilung der Funktionsschwäche ist. Ein oft anzutreffendes Funktionsprofil zeigt jedoch, dass die Wertschöpfungsketten in Konzernen auf verschiedene Konzerngesellschaften verteilt sind, u.a. auf Konzernfinanzierungsgesellschaften. Diese haben die Aufgabe, Konzerngesellschaften gemäß den von anderen nahestehenden Unternehmen vorgenommenen Investitions- und Finanzplanungen zu unterstützen und das für den Konzern günstigste Ergebnis zu generieren. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft ist von der Investitions- und Finanzplanung der Unternehmen, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhält, insofern abhängig, als sie nicht gegen deren Finanzplanung entscheiden kann, da anderenfalls die Konzernfinanzierungsgesellschaft die Finanzmittelplanung des Konzerns beeinträchtigen kann. Eine funktionsstarke Konzernfinanzierungsgesellschaft ist somit in solchen Fallkonstellationen meist nicht vorzufinden (wie offenbar auch im vorliegenden Fall), da die relevanten inhaltlichen Funktionen für die Finanzierung bereits in anderen Konzerneinheiten ausgeübt werden.

Ist dies der Fall, kann die Geschäftsbeziehung zwischen der niederländischen und der deutschen Gesellschaft nicht als eine Darlehensbeziehung qualifiziert werden; es handelt sich dann bei der im Fall angetroffenen Transaktion in Wirklichkeit um eine Darlehensbeziehung zwischen der US-Muttergesellschaft und der deutschen Gesellschaft. Die niederländische Gesellschaft erbringt wirtschaftlich allenfalls eine Dienstleistung ggf. als Agentin zwischen der US-Muttergesellschaft und der deutschen Gesellschaft. Handelt es sich aber um eine Dienstleistung, folgt automatisch, dass die niederländische Finanzierungsgesellschaft nur eine...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.11.2022 09:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite