Otto Schmidt Verlag


FG Berlin-Brandenburg v. 6.7.2022 - 9 K 9009/22

Zur Anwendung des § 52d FGO auf Rechtsanwaltsgesellschaft

§ 52d FGO ist bereits seit dem 1.1.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden. Gem. § 59l Satz 2 BRAO hat eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob die Klägervertreterin - eine Rechtsanwaltsgesellschaft - im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig, da sie nicht in der gem. § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden ist.

Die Klägerin unterliegt bereits seit dem 1.1.2022 dem Anwendungsbereich von § 52d FGO, denn gem. § 59l Satz 2 BRAO hat eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (i.S.d. § 59c BRAO a.F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, da dieses erst zum 1.8.2022 eingeführt wurde.

Im Übrigen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument beinhaltet. § 55 Abs. 1 FGO enthält nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2022 13:57
Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 7 vom 16.9.2022

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