Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Vorgaben für Steuererklärungen in Papierform

Steuererklärungen sind - sofern sie nicht elektronisch abgegeben werden - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 AO) abzugeben. Mit BMF-Schreiben v. 12.8.2022 hat die Finanzverwaltung die hierbei zu beachtenden Vorgaben für in Papierform hergestellte Vordrucke im Einzelnen erläutert.

BMF-Schreiben v. 12.8.2022 - IV A 5 - O 1561/19/10001 :004, DOK 2022/0815321

AO § 150 Abs. 1

Steuererklärungen sind dem FA in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in Papierform abgegeben werden (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG, § 150 Abs. 8 AO). Im BMF-Schreiben v. 12.8.2022 geht die Finanzverwaltung nun im Einzelnen darauf ein, was zu beachten ist, wenn

  • amtlich vorgeschriebene Vordrucke abgegeben werden,
  • nichtamtliche Vordrucke hergestellt werden,
  • amtliche Internetvordrucke und nichtamtliche Vordrucke gedruckt werden,
  • Eintragungen in Steuererklärungen vorgenommen werden und
  • wie mit mehrseitigen Vordrucken umzugehen ist.

Das BMF-Schreiben v. 12.8.2022 ersetzt das BMF-Schreiben vom 3.4.2012 - IV A 5 - O 1000/07/10086-07//IV A 3 - S 0321/07/10004, BStBl. I 2012, 522.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2022 15:10
Quelle: BMF online

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