Otto Schmidt Verlag


Heft 6 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 6, Erscheinungstermin: 20. Juni 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelles

Beyer, Dirk, Streit um Weitergabe von Daten einer Steuer-CD, AO-StB 2016, 149

Wenzler, Thomas, Die tatsächliche Verständigung im Steuerrecht – Bindungswirkung auch im Sozialrecht?, AO-StB 2016, 149-150

Günther, Karl-Heinz, Verzinsung von hinterzogenen Steuern, AO-StB 2016, 150

Beyer, Dirk, SPD: Initiativantrag gegen “Steuervermeidung und Steuerhinterziehung“, AO-StB 2016, 151

Günther, Karl-Heinz, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch Bundestag verabschiedet, AO-StB 2016, 151

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

  • BGH v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15 / Schaaf, Joachim, Steuerhinterziehung großen Ausmaßes bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 €, AO-StB 2016, 152-153
  • OLG Koblenz v. 19.8.2015 - 2 OLG 4 Ss 91/15 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Keine tatbestandlichen Auswirkungen bei unterlassener Geltendmachung von Vorsteuern, AO-StB 2016, 153-154
  • EuGH v. 14.4.2016 - Rs. C-522/14 / Marfels, Michael, Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich, AO-StB 2016, 154-156
  • BFH v. 17.11.2015 - X R 35/14 / Buse, Johannes W., Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung, AO-StB 2016, 156-157
  • BFH v. 28.10.2015 - II R 46/13 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei Steuerhinterziehung durch den Erblasser, AO-StB 2016, 157-159
  • BGH v. 23.9.2015 - 2 StR 434/14 / Tormöhlen, Helmut, Besorgnis der Befangenheit bei willkürlicher Entpflichtung eines Verteidigers, AO-StB 2016, 159-160
  • BFH v. 30.9.2015 - I R 77/13 / Weiss, Martin, Klage der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gegen zu hohen Wertansatz der eingebrachten Beteiligung beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG unzulässig, AO-StB 2016, 160-161


Beiträge für die Beratungspraxis

Heuel, Ingo / Matthey, Isabell, Die “neue“ Selbstanzeige – ein kleines Update, AO-StB 2016, 161-165

Nachdem die Selbstanzeige zum 1.1.2015 verschärft worden ist, wurden zwischenzeitlich einige offene Fragen durch Rechtsprechung oder Finanzverwaltung geklärt, welche im Folgenden näher beleuchtet werden sollen.

Binnewies, Burkhard / Bertrand, Christian, Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse eines Testkaufs der Finanzbehörde, AO-StB 2016, 165-167

Egal ob die Kneipe an der Ecke, der Döner-Grill oder die Lieblingspizzeria. Speisegaststätten sind beliebtes Objekt der Steuerprüfer: Entspricht die Buchführung nicht den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO, so dass ihr nicht die Beweiskraftwirkung des § 158 AO zukommt, ist das FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt (§ 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO). Die Verprobungs- oder Schätzungsmethoden sind vielfältig (krit. zum Zeitreihenvergleich jüngst BFH v. 25.3.2015 – X R 20/13 = StBW 2015, 743 = AO-StB 2015, 255 = DStR 2015, 1739); die “Mehrergebnisse“ nicht selten existenzgefährdend. Zum Nachweis der Richtigkeit der Schätzung führt die Betriebsprüfung nicht selten heimliche Testkäufe durch.

Franke-Roericht, Thorsten / Gehm, Matthias H., Risikokontrolle durch systematische Steueraufsicht: Task Force, Servista & Co. (Teil 1), AO-StB 2016, 167-172

Der Beitrag soll aufzeigen, wie sehr sich das Feld der Steuerfahndung in den letzten Jahren verändert hat. War es ursprünglich die wesentliche Aufgabe der Fahndung, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), verlagert sich die Fahndungstätigkeit nun zunehmend auf sog. Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO). Bei diesen Ermittlungen liegt noch kein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht vor. Vielmehr geht es um die rein steuerliche Ermittlung von “unbekannten Steuerfällen“. Organisatorisch werden verstärkt die “Servicestellen Steueraufsicht (ServiSta)“, “Sondereinheiten Steueraufsicht (SES)“ oder sog. “Task Forces“ mit solchen Vorfeldermittlungen betraut.Die Beitragsreihe stellt das über die Sondereinheiten zum Ausdruck kommende Konzept systematischer Steueraufsicht vor und zeigt mögliche Spannungsfelder im Rahmen steuerlicher Vorfeldermittlungen auf.Hierzu ist es in einem ersten Schritt erforderlich, sich die Doppelfunktion der Fahndung ins Gedächtnis zu rufen (vgl. Punkt II.). Sodann soll am Beispiel der niedersächsischen Task Force der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich einer Sondereinheit für Steueraufsicht nachgezeichnet werden, gefolgt von einer kurzen Darstellung weiterer Einheiten einzelner Bundesländer (vgl. Punkt III).In einem Folgebeitrag werden die Fahndungsaufgabe “Vorfeldermittlungen“ als ein integraler Bestandteil systematischer Steueraufsicht vorgestellt, die damit einhergehenden Befugnisse und Grenzen aufgezeigt sowie die weiteren Spezifika im Zusammenhang mit Vorfeldermittlungen erläutert, z.B. die Frage des Ausschlusses der Selbstanzeigemöglichkeit (§§ 371, 398a AO), branchenrechtliche und datenschutzrechtliche Dimensionen und ausgewählte Prüffelder der Vergangenheit.

Bruschke, Gerhard, Die Anzeige von (vermuteten) Steuerstraftaten durch Behörden und Gerichte, AO-StB 2016, 172-175

Literaturempfehlungen

Steinhauff, Dieter, Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?, AO-StB 2016, 176-177

Steinhauff, Dieter, Diskussion in der Finanzverwaltung zu Praxisfragen der Selbstanzeige, AO-StB 2016, 177-179

Service

Rezension: Sauer/Schwarz, Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens, AO-StB 2016, R5

Abwicklung von Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG – Teil II, AO-StB 2016, R5

Beraterverträge mit ausgeschiedenen Geschäftsführern, AO-StB 2016, R5-R6

Aktuelle Rechtsprechung zum gewerbesteuerlichen Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 UmwStG, AO-StB 2016, R6

“Unmittelbarkeitserfordernis“ des § 21 UmwStG bei Umstrukturierungen, AO-StB 2016, R6

Selektive Eingliederung von Personengesellschaften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG?, AO-StB 2016, R6

Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer in Reparaturfällen, AO-StB 2016, R6

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.06.2016 17:21

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