Otto Schmidt Verlag


Heft 8 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 8, Erscheinungstermin: 20. August 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelles

  • Günther, Karl-Heinz, Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu, AO-StB 2015, 221
  • Günther, Karl-Heinz, Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses, AO-StB 2015, 221
  • Günther, Karl-Heinz, Richtsatzsammlung 2014 veröffentlicht, AO-StB 2015, 221-222
  • Beyer, Dirk, Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, AO-StB 2015, 222

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

  • BFH v. 10.2.2015 - IX R 23/14 / Bauhaus, Krimhild, Zwangsverwaltung während des Insolvenzverfahrens, AO-StB 2015, 222-223
  • BFH v. 10.2.2015 - IX R 18/14 / Günther, Karl-Heinz, Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, AO-StB 2015, 223-225
  • BFH v. 3.3.2015 - II R 30/13 / Beyer, Dirk, Leichtfertige Steuerverkürzung und Festsetzungsfrist, AO-StB 2015, 225-227
  • BGH v. 10.2.2015 - 1 StR 405/14 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Steuerhinterziehung bei falschen Angaben oder Verschweigen von Vorschenkungen, AO-StB 2015, 227-228
  • BFH v. 12.3.2015 - III R 14/14 / Schmieszek, Hans-Peter, Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Wiederholung eines Verwaltungsakts, AO-StB 2015, 228-229
  • BFH v. 7.1.2015 - I B 42/13 / Lindwurm, Christof, Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung, AO-StB 2015, 229-230

Beiträge für die Beratungspraxis

  • Schulze, Michael, Aktuelle Entscheidungen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit steuerverfahrensrechtlichen Bezügen, AO-StB 2015, 230-235
    Die Rechtsprechungsübersicht umfasst veröffentlichte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte mit steuerverfahrensrechtlichen Bezügen im Zeitraum von 2013 bis April 2015.1. Verwaltungsgerichte wenden die Vorschriften der Abgabenordnung als bundesgesetzliche Vorschriften an, wenn sie über Steuern entscheiden, die bundesgesetzlich geregelt sind und es sich dabei um eine Abgabenangelegenheit handelt, für die die Finanzgerichte nicht zuständig sind. Dazu gehört insb. die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der von den Gemeinden festgesetzten und erhobenen Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer, § 3 Abs. 2 AO). Darüber hinaus können die Vorschriften der AO auch als landesrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen und damit Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sein, wenn die Kommunalabgabengesetze der Länder (KAG) für Zwecke der Festsetzung kommunaler Steuern (örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern, z.B. Vergnügungs-, Spielgeräte-, Hunde-, Pferde-, Jagd-, Fischerei-, Schusswaffenbesitz-, Schankerlaubnis-, Fremdenverkehrs-, Camping- oder Zweitwohnungsteuer) aufgrund eines Normsetzungsbefehls – partiell – auf Vorschriften der Abgabenordnung verweisen.2. Nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Abdrängende Sonderzuweisung in diesem Sinne ist u.a. § 33 Abs. 1 FGO. Danach ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 2 FGO) der Finanzrechtweg gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Vorbehaltlich der Gleichartigkeitssperre steht den Ländern nach Art. 105 Abs. 2a GG die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis über kommunale Steuern zu, die im Übrigen grundsätzlich durch die Gemeinden verwaltet werden. Bereits aus der Gesetzgebungshoheit der Länder folgt die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die örtlichen Aufwands- und Verbrauchssteuern. Darüber hinaus haben die Länder – mit Ausnahme der Stadtstaaten – von der Möglichkeit nach Art. 108 Abs. 4 GG Gebrauch gemacht und die Verwaltung der Realsteuern teilweise auf die Gemeinden übertragen (Festsetzung der Realsteuer durch Anwendung des Realsteuerhebesatzes auf den Realsteuermessbetrag sowie die Erhebung der Steuern). Dies hat einen gespaltenen Rechtsweg (VG und FG) bei den Realsteuern zur Folge. Lediglich in den Stadtstaaten werden auch die Realsteuern durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben, so dass es dort insgesamt beim Finanzrechtsweg bleibt.

  • Tormöhlen, Helmut, Mitteilungen der Finanzverwaltung bei Geldwäscheverdacht, AO-StB 2015, 235-238
    Das Steuergeheimnis nach § 30 AO erfährt inzwischen zahlreiche Durchbrechungen (vgl. Tormöhlen, AO-StB 2011, 309). Die Zahl der gesetzlichen Regelungen, welche die Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen explizit zulassen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) oder sogar verpflichtend vorschreiben, wird zunehmend größer und das Steuergeheimnis auf diese Weise immer weiter “aufgeweicht“. Auch wenn niemand die Strafwürdigkeit von Geldwäsche und die Unterstützung terroristischer Handlungen ernsthaft in Frage stellen wird, so ist es doch beachtlich, mit welcher Akribie und Ausdifferenzierung etwa die Mitteilungsbefugnisse und -pflichten der FinBeh. bei Geldwäscheverdacht normiert sind. Sedes materiae ist insoweit § 31b AO. Die Regelung geht auf die EU-Geldwäsche-RL zurück (RL 2001/97/EG, NJW 2002, 804).Die Mitteilungen sollen verhindern, dass unter dem Deckmantel des Steuergeheimnisses Gewinne aus schweren Straftaten (z.B. gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Menschenhandel, gewerbsmäßige oder bandenmäßige Zuhälterei, gewerbsmäßiger Diebstahl, Bandendiebstahl, gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Raub oder entsprechende räuberische Erpessung, gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern, gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel, gewerbsmäßige Steuerhehlerei, gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung) verschleiert oder dass terroristische Straftaten (§§ 129a, 129b, 89a StGB) finanziell unterstützt werden.Außerdem sollen Bußgeldverfahren nach § 17 GwG und behördliche Aufsichtsmaßnahmen nach § 16 GwG erleichtert werden, indem Mitteilungen der FinVerw. an die insoweit zuständigen Behörden erfolgen. In der Praxis werden es zumeist die Bp-tellen und die Steufa sein, die mit der Frage konfrontiert sind, ob eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgen soll.

  • Günther, Karl-Heinz, Die Haftungstatbestände der Abgabenordnung (Teil 1), AO-StB 2015, 239-244
    Haften bedeutet im Steuerrecht Einstehen für eine fremde Schuld, d.h. derjenige, der im Haftungswege in Anspruch genommen wird, ist i.d.R. nicht der Steuerschuldner. Die Finanzverwaltung ist gehalten, die Haftungsinanspruchnahme immer dann zu prüfen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner erfolglos geblieben sind. Die Haftung kann nach steuerlichen wie zivilrechtlichen gesetzlichen Regelungen in Betracht kommen (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Sonderregelung enthält § 192 AO hinsichtlich der vertraglichen Haftung. In dem Beitrag wird ein Überblick über folgende in der AO geregelte Haftungstatbestände gegeben: § 69 AO (Haftung des Vertreters, § 70 AO (Haftung des Vertretenen), § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers), § 72 AO (Haftung des Kontenführers), § 73 AO (Haftung bei Organschaft), § 74 AO (Haftung des wesentlich Beteiligten).Der Folgebeitrag in Heft 9 beschäftigt sich mit § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers); sodann werden die Besonderheiten erläutert, die im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid zu beachten sind.

  • Finzel, Margareta, Kompensierung einer zu niedrigen Steuerfestsetzung beim Haftungsschuldner?, AO-StB 2015, 244-248
    Es kommt vor, dass eine Steuer in zu niedriger Höhe festgesetzt wird, und es stellt sich die Frage, ob unabhängig davon ein Haftungsbescheid in zutreffender Höhe ergehen kann.Keine Probleme bereiten die Fälle, in denen die Steuerfestsetzungen trotz eines mitwirkenden Verschuldens des FA noch nach § 173 AO bzw. einer anderen Korrekturvorschrift der AO geändert werden können. Nach Korrektur der ursprünglich zu niedrig festgesetzten Steuerschuld kann auch die zutreffende Haftungssumme festgesetzt werden, ggf. mit Hilfe eines ergänzenden Haftungsbescheids. Falls bereits ein Haftungsbescheid in zu niedriger Höhe ergangen ist, sind die Vertrauensschutzgrundsätze des § 130 Abs. 2 AO und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu beachten. Ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr möglich, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob eine Festsetzung der zutreffenden höheren Haftungssumme gegenüber einem Haftungsschuldner möglich ist. Der Grundsatz der Akzessorietät steht dem nicht entgegen. denn er hindert nicht die Festsetzung einer zutreffenden Haftungssumme, die über eine zu niedrig festgesetzte Steuerschuld hinaus geht. Ob, gegen wen und in seltenen Fällen auch in welcher Höhe ein Haftungsbescheid erlassen wird, steht nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde. Der Haftungsschuldner kann in Anspruch genommen werden. Seine Inanspruchnahme erfolgt aber – selbst bei Verwirklichung des Haftungstatbestands – im Rahmen des nach § 5 AO pflichtgemäß auszuübenden Ermessens lediglich in Abhängigkeit vom Sachverhalt. Dadurch ergeben sich, je nach Sachverhalt und Haftungsvorschrift, unterschiedliche Konsequenzen für die Festsetzung einer Haftungsschuld, die über eine rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzte Steuerschuld hinaus geht.In dem Beitrag wird näher untersucht, wie sich das mitwirkende Verschulden des FA bei einzelnen Haftungstatbeständen auf die Ermessensentscheidung auswirkt.

Literaturempfehlungen

  • Steinhauff, Dieter, Zuständigkeit für eine abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags unter dem Sanierungerlass nach der Neufassung von § 184 Abs. 2 S. 1 AO, AO-StB 2015, 249-250
  • Steinhauff, Dieter, Neues zu den steuerlichen Pflichten von Vermögensverwaltern, AO-StB 2015, 250-252

Service

  • Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei bescheidlosen Steuerfestsetzungen, AO-StB 2015, R5
  • Der BFH lehnt das Rechtsinstitut der Vorstiftung ab, AO-StB 2015, R5
  • Das BilRUG kommt – Die zentralen handelsrechtlichen Änderungen für die beratende Praxis, AO-StB 2015, R5
  • Das Krisenmandat des Steuerberaters, AO-StB 2015, R5
  • Online-Seminar: Besonders schwere Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO, AO-StB 2015, R6
  • Änderung des Geschäftsjahres, AO-StB 2015, R6
  • Stand der Reformüberlegungen zur Erbschaftsteuer, AO-StB 2015, R6

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.08.2015 13:01

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