Otto Schmidt Verlag


Heft 9 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 9, Erscheinungstermin: 20. September 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Redaktion, Die, Geplante Änderungen im Verfahrensrecht, AO-StB 2014, 259
  • Günther, Karl-Heinz, Richtsatzsammlung 2013 veröffentlicht, AO-StB 2014, 259
  • Günther, Karl-Heinz, Härtefallregelung bei elektronischer Übermittlung von Steuererklärungsdaten, AO-StB 2014, 259-260
  • Günther, Karl-Heinz, Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen, AO-StB 2014, 260
  • Günther, Karl-Heinz, Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, AO-StB 2014, 260
  • Gersch, Eva-Maria, Weitergabe von Mitteln durch eine steuerbegünstigte Körperschaft, AO-StB 2014, 261

Rechtsprechung

  • BFH v. 24.4.2014 - IV R 25/11 / Tormöhlen, Helmut, Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld, AO-StB 2014, 261-263
  • BFH v. 23.4.2014 - VII R 41/12 / Heuel, Ingo, Zur Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und zur Haftung des Steuerhehlers, AO-StB 2014, 263-264
  • BFH v. 18.3.2014 - VIII R 9/10 / Brill, Mirko Wolfgang, Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung im “Ferrari-Fax-Verfahren“, AO-StB 2014, 264-265
  • OLG Hamm v. 18.6.2014 - 11 U 98/13 / Bauhaus, Krimhild, Haftung für falsch beurkundete Zustellung, AO-StB 2014, 265-266
  • BFH v. 18.3.2014 - X R 8/11 / Schmieszek, Hans-Peter, Eingabefehler bei ElsterFormular, AO-StB 2014, 266-267
  • BFH v. 9.4.2014 - X R 1/11 / Steinhauff, Dieter, Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen, AO-StB 2014, 267-268
  • FG Niedersachsen v. 22.5.2014 - 10 K 245/13 / Bauhaus, Krimhild, Einspruchsbefugnis inländischer Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, AO-StB 2014, 268-269

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Strafbefreiende Selbstanzeige – Fallstricke bei der Nacherklärung von Einkünften, AO-StB 2014, 269-271

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Günther, Karl-Heinz, Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses, Die wichtigsten Neuerungen im Überblick, AO-StB 2014, 272-273
    Mit BMF-Schreiben v. 1.8.2014 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des AO-Anwendungserlasses erneut an mehreren Stellen geändert und an die aktuelle Rechtslage angepasst (BMF v. 1.8.2014 – IV A 3 - S 0062/14/10005 – DOK 2014/0564098). Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
  • Balmes, Frank / Müller, Eva, Rechtzeitig oder nicht rechtzeitig?, Praxishinweise zur fünfjährigen Festsetzungsfrist, AO-StB 2014, 273-276
    “Verjährung ist Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zeitablauf“ (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 169 AO Tz. 2 [Febr. 2011]). Die Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Bezogen auf das Festsetzungsverfahren bedeutet dies, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). § 169 AO unterscheidet zwischen den folgenden vier Festsetzungsfristen: ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, vier Jahre für die übrigen Steuern und Steuervergütungen, zehn Jahre für hinterzogene Steuern (§ 370 AO) und fünf Jahre für leichtfertig verkürzte Steuern (§ 378 AO).Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. In den Fällen, in denen eine Steuererklärung einzureichen ist, beginnt die Frist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird (Anlaufhemmung). Dadurch wird verhindert, dass die Festsetzungsfrist durch Nichtabgabe der Steuererklärung verkürzt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gem. § 171 AO gehemmt werden (Ablaufhemmung).In dem aktuellen BFH-Urteil v. 29.10.2013 (BFH v. 29.10.2013 – VIII R 27/10, BStBl. II 2014, 295 = AO-StB 2014, 33) geht es um die Frage, ob die Änderung des Einkommensteuerbescheids noch rechtmäßig ist oder ob bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Deshalb werden in dem Beitrag, folgende Fragestellungen geprüft: Hat der Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO begangen? Kann dem Steuerpflichtigen selbst leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen werden? Ist dem Steuerpflichtigen das – sein Vorliegen einmal unterstellt – leichtfertige Handeln des Beraters als eigenes Verschulden zuzurechnen?

Strategien bei der Betriebsprüfung

  • Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zur Außenprüfung, BFH- und FG-Entscheidungen, AO-StB 2014, 276-279
    Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB 9/2013 (Tormöhlen, AO-StB 2013, 279) werden wieder praxisrelevante Entscheidungen zum Thema Außenprüfung vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden.Nutzen Sie auch die Recherchemöglichkeiten unseres umfangreichen Internet-Angebots mit Entscheidungen im Volltext. Als Abonnent des AO-StB haben Sie kostenlosen Zugang (Information hierzu in AO-StB 8/2014, 253 “Eintritt frei“) zum Berater.Modul "Steuerliches Verfahrensrecht" unterwww.steuerberater-center.de

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Heuel, Ingo / Beyer, Dirk, Fristversäumnisse bei der Einkommensteuer als Selbstanzeigefalle?, Verspätet abgegebene ESt-Erklärungen: ein “gefundenes Fressen“ für die Finanzverwaltung, AO-StB 2014, 279-288
    Einmal mehr provoziert die Neuregelung der Selbstanzeige und die Behandlung durch die Finanzverwaltung die Autoren dazu, einen Beitrag zu verfassen: Die bekannten Rechtsfolgen verspätet eingereichter Steuererklärungen sind die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) und Zwangsgeld (§328 AO) sowie das Ergehen eines Schätzbescheids (§ 162 AO). Seit der gesetzlichen Neuregelung der Selbstanzeige im Jahre 2011 gesellt sich aus Sicht der Finanzverwaltung eine weitere – in vielen Fällen weitaus unangenehmere – Rechtsfolge mit strafrechtlichen Konsequenzen hinzu. Die FÄ schauen bei der Abgabe einer Selbstanzeige von Kapitaleinkünften inzwischen genau hin: Hatte der Steuerpflichtige ggf. bereits vorher eine Selbstanzeige abgegeben, so dass die jetzige Selbstanzeige wegen des Vollständigkeitsgebots ausgeschlossen ist? Gegenwärtig gibt es für eine Reihe von Beratern ein “böses Erwachen“, weil FÄ bereits bei einer früher verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärung oftmals davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine solche erste Selbstanzeige handelte. Diese sei unvollständig, weil die Offenlegung der jetzt mitgeteilten Einkünfte aus dem Auslandskonto gefehlt habe. Dieser Sichtweise soll hier argumentativ nachdrücklich widersprochen werden.

Heuel, Ingo, Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige: Synopse Gesetzestexte, AO-StB 2014, 289-291

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.09.2014 14:46

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