Otto Schmidt Verlag


Heft 8 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 8, Erscheinungstermin: 20. August 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Aktuelle Gesetzesänderungen, AO-StB 2014, 227
  • Günther, Karl-Heinz, Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen, AO-StB 2014, 227
  • Günther, Karl-Heinz, Keine Erbschaftsteuerfestsetzung nach Erbausschlagung durch sämtliche Erben, AO-StB 2014, 228
  • Günther, Karl-Heinz, Rechtsfolgen bei Zuständigkeitswechsel, AO-StB 2014, 228
  • Beyer, Dirk, Bundesregierung zu Selbstanzeige-Problemen bei Anmeldesteuern, AO-StB 2014, 228

Rechtsprechung

  • BFH v. 6.5.2014 - GrS 2/13 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela / + Kollegen, Esskandari, Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang, AO-StB 2014, 229-230
  • BFH v. 24.4.2014 - V R 52/13 / Krebs, Peter-Per, Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen trotz zuvor abgelehnter AdV, AO-StB 2014, 230
  • BFH v. 2.4.2014 - I R 68/12 / Krömker, Ulrich, Land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen als Betriebstätte i.S.v. § 12 AO, AO-StB 2014, 230-231
  • BFH v. 28.1.2014 - VII R 34/12 / Bauhaus, Krimhild, Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, AO-StB 2014, 231-232
  • BFH v. 10.4.2014 - III R 20/13 / Tormöhlen, Helmut, Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids bei freiberuflicher Mitunternehmerschaft, AO-StB 2014, 232-234
  • BFH v. 12.3.2014 - XI B 97/13 / Lindwurm, Christof, Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen, AO-StB 2014, 234-235
  • BFH v. 21.5.2014 - IX B 153/13 / Steinhauff, Dieter, Wirksame Klagerücknahme durch vollmachtlosen Vertreter, AO-StB 2014, 235-236
  • BFH v. 25.2.2014 - X R 34/11 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela / + Kollegen, Esskandari, Keine notwendige Beiladung bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, AO-StB 2014, 236-237

Verwaltungsanweisungen

  • OFD Niedersachsen v. 27.5.2014 - S 0130 - 77 - St 142 / Buse, Johannes W., Aukunftserteilung nach § 21 Abs. 4 SGB X, AO-StB 2014, 237-238
  • OFD Frankfurt/M v. 28.3.2014 - S 0174 A - 16 - St 53 / Gersch, Eva-Maria, Ordnungsgemäße Mittelverwendung durch eine steuerbegünstigte Körperschaft, AO-StB 2014, 238-239

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Rechtsschutz schnell und teuer? Steuerliche Nebenleistungen in der AO, AO-StB 2014, 239-241
  • Steinhauff, Dieter, (Kein) Steuergeheimnis nach dem Finanzgerichtsprozess?, AO-StB 2014, 241-243

Strategien bei der Betriebsprüfung

  • Tormöhlen, Helmut, Der Datenzugriff in der Außenprüfung, Voraussetzungen und Umfang sowie Rechte der Steuerpflichtigen, AO-StB 2014, 243-246
    Der sog. Datenzugriff gibt der FinVerw. die Möglichkeit, die im Rahmen einer Außenprüfung, insb.. einer Betriebsprüfung, vorzulegenden Unterlagen (v.a. die Finanz-, Lohn- und Anlagenbuchhaltung) die Hard- und Software des Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen einzusehen, zu nutzen, Daten auszuwerten oder sich auswerten bzw. übertragen oder in Form eines Datenträgers aushändigen zu lassen. Die FinVerw. hat somit die Wahl zwischen einem Lesezugriff, einem mittelbaren Datenzugriff und einer Datenträgerüberlassung.Diese Möglichkeiten bestehen seit 1.1.2002 durch die Einfügung des § 147 Abs. 6 AO auf Grund des StSenkG v. 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433). Der Datenzugriff setzt zwingend eine Außenprüfung voraus. Hierzu zählen auch USt-Sonderprüfungen und LSt-Außenprüfungen sowie Steufa-Prüfungen in den Fällen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach § 208 Abs. 1 Satz 3 AO.Der Beitrag setzt sich insb. ausführlich mit den Fragen auseinander, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Finanzverwaltung Zugriff auf welche Daten nehmen darf und ob ihr darüber hinaus Datenträger überlassen werden müssen.

Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz

  • Bartone, Roberto, Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Steuerpflichtigen, AO-StB 2014, 247-252
    Wird über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, während er einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht führt, hat dies insbesondere zur Folge, dass das finanzgerichtliche Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen wird, soweit Insolvenzforderungen betroffen sind. Die Unterbrechung bewirkt, dass kein Verfahrensbeteiligter (§ 57 FGO) – insbesondere der Kläger – eine wirksame Prozesshandlung vornehmen kann. Dies gilt z.B. auch für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. BFH v. 18.12.2003 – II B 31/00, juris). Die Unterbrechung wirkt, soweit die Wirkung des Insolvenzverfahrens reicht: Die Unterbrechung tritt nur ein, soweit die im Streit befindlichen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) Insolvenzforderungen sind, d.h. wenn der z.B. den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzverfahrenseröffnung gegeben war. Allgemeiner ausgedrückt heißt das, die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung beschränken sich auf die Insolvenzmasse (§§ 35 f. InsO).Das finanzgerichtliche Verfahren bleibt gem. § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn ein sog. “starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 InsO bestellt wurde (§ 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 2 ZPO). Wurde dagegen nur ein “schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (vgl. § 22 Abs. 2 InsO), wird der Rechtsstreit auch dann nicht unterbrochen, wenn ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet wurde.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bewirkt u.a. auch den Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren als Sicherungsmaßnahme einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und diesem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners überträgt (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verliert der Kläger somit das Recht, seine Rechte im eigenen Namen als richtiger Beteiligter vor dem FG geltend zu machen. Diese Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter über, der während der Dauer des Insolvenzverfahrens als “Beteiligter kraft Amtes“ anstelle des Schuldners Beteiligter i.S.v. § 57 Nr. 1 FGO im Finanzprozess ist. Diese prozessuale Stellung des Insolvenzverwalters wird in dem Beitrag näher beleuchtet.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen für grenzüberschreitende Ermittlungen, Verteidigungspraxis bei grenzüberschreitender Rechtshilfe, AO-StB 2014, 252-255
    Die Ermittlungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden im Ausland werden forciert. Beispielsweise hat die sog. Schwedische Initiative die Formalien betreffend die zwischenstaatliche Rechtshilfe in der EU und den sog. Schengen-assozierten Staaten vereinfacht (vgl. Beyer, AO-StB 2013, 351). Nunmehr legt der EU-Gesetzgeber nach mit der Richtlinie zur sog. Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA). Diese ist ein Instrument, mit welchem die Justizbehörde eines EU-Mitgliedstaats (“Anordnungsstaat“) grenzüberschreitend einen anderen Mitgliedstaat (“Vollstreckungsstaat“) in Strafverfahren zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder Überlassung von Ermittlungsergebnissen ersuchen kann.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.08.2014 13:05

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