Otto Schmidt Verlag


Heft 7 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 7, Erscheinungstermin: 20. Juli 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Beyer, Dirk, Änderung der Restschuldbefreiung zum 1.7.2014, AO-StB 2014, 195

Rechtsprechung

  • BFH v. 28.1.2014 - VIII R 28/13 / Mihm, Friedhelm, Wahrung der Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids per Fax, AO-StB 2014, 195-196
  • BFH v. 5.2.2014 - X R 1/12 / Tillmann, Oliver, Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren, AO-StB 2014, 196-197
  • BFH v. 21.1.2014 - IX R 38/13 / Lemaire, Norbert, Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids, AO-StB 2014, 197-199
  • BFH v. 19.12.2013 - V R 7/12 / Günther, Karl-Heinz, Bescheidänderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen, AO-StB 2014, 199-200
  • BFH v. 19.12.2013 - V R 5/12, V R 6/12 / Günther, Karl-Heinz, Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 AO, AO-StB 2014, 200-202
  • BFH v. 12.12.2013 - X R 39/10 / Steinhauff, Dieter, Zu den Voraussetzungen der Billigkeitsmaßnahmen wegen eines Sanierungsgewinns für Einzelunternehmer, AO-StB 2014, 202-203
  • BFH v. 19.3.2014 - X K 8/13 / Schmieszek, Hans-Peter, Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des FG im Klageverfahren, AO-StB 2014, 203-205

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Zur Bedeutung der Akten im Finanzprozess, AO-StB 2014, 205-206
  • Steinhauff, Dieter, Amtshaftungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer?, AO-StB 2014, 206-208

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Borgdorf, Reinold, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, FG- und BFH-Entscheidungen, AO-StB 2014, 208-211
  • Müller, Arnold, Der zusammengefasste Bescheid, Probleme bei Adressierung und Bekanntgabe, AO-StB 2014, 211-216
    Der zusammengefasste Bescheid ist eine besondere Form des Verwaltungsakts, dessen Probleme, die er bereitet, noch nicht vollständig geklärt sind. Dies verwundert, da die Erstellung von zusammengefassten Bescheiden täglich in großer Vielzahl auf den FÄ erfolgt. Nachfolgend sollen diese Probleme dargestellt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Kenntnis dieser Problematik und deren Lösung durch die Rechtsprechung sind verständlicherweise für die Angehörigen der beratenden Berufe von Bedeutung.Ein Großteil der Probleme besteht in Fragen der Adressierung und Bekanntgabe. Anordnungen der Finanzbehörde müssen, um wirksam zu werden, bekannt gegeben werden, § 91 Abs. 1 AO. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe setzt voraus, dass die Verfügungen demjenigen zugehen, für den sie inhaltlich bestimmt sind. Eines der hauptsächlichen Probleme der zusammengefassten Bescheide ist die Frage, ob die Bescheide zutreffend diejenigen als Betroffene bezeichnen, für die sie bestimmt sind, und ob sie diesen zugestellt worden sind. Die auftauchenden Zweifel sind zahlreich und haben zu einer Vielzahl von Urteilen geführt. Die Unwirksamkeit unrichtig bekannt gegebener Steuerbescheide zieht beispielsweise die Möglichkeit der Verjährung nach sich. Auch erspart diese Situation dem Steuerpflichtigen und seinem Berater das Anfechtungsverfahren, weil eine unwirksame Rechtshandlung nicht angefochten zu werden braucht und auch nicht angefochten werden kann. Die Frage der wirksamen Bekanntgabe ist für die Rechtsprechung von so erheblicher Bedeutung, dass in dieser Hinsicht – anders als sonst – das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des FG gebunden ist, sondern eigene Feststellungen treffen kann (BFH v. 11.12.1985 – I R 31/84, BStBl. II 1986, 474).
  • Günther, Karl-Heinz, Ablauf der Festsetzungsfrist und Ablaufhemmung, Praxisrelevante Tatbestände vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung, AO-StB 2014, 217-221
    Ist bei Steuerbescheiden die Festsetzungsfrist (bzw. bei Feststellungsbescheiden die Feststellungsfrist, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) abgelaufen, kehrt für alle Parteien Rechtsfrieden ein. Dem FA ist es verwehrt, einen (erneuten) Bescheid zu erlassen, aber auch das Begehren des Steuerpflichtigen auf Erlass eines (geänderten) Steuerbescheides geht ins Leere. In der Beratungspraxis sollte dem Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist daher die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Außerdem sollten von der Finanzverwaltung erlassene (erstmalige, insb. aber geänderte) Steuerbescheide nicht nur hinsichtlich ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre verfahrensrechtliche Korrektheit hin überprüft werden. Hierzu gehört auch die Prüfung der Frage, ob der Steuerbescheid noch ergehen durfte oder ob die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Geschieht dies nicht und wird ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangener Steuerbescheid nicht angefochten, ist dieser zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig und damit wirksam und vollstreckbar (AEAO vor §§ 169–171 Festsetzungsverjährung Nr. 3).Für den Ablauf der Festsetzungsfrist ist insb. die Ablaufhemmung (§ 171 AO) von erheblicher Bedeutung. Nachfolgend sollen daher einige in der Besteuerungspraxis besonders bedeutsame Ablaufhemmungstatbestände vor dem Hintergrund der aktuell ergangenen Rechtsprechung erläutert werden.Zu den Ablaufhemmungstatbeständen nach § 171 Abs. 5 AO (Beginn einer Fahndungsprüfung) und § 171 Abs. 9 AO (Erstattung einer Selbstanzeige) s. im Einzelnen Aue, AO-StB 2014, 130.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Ausschluss der Selbstanzeige bei früherer verspäteter ESt-Erklärung trotz überhöhter Vorauszahlungsbescheide (Guthaben-Fall)?, Fallbeispiele für die Verteidigungspraxis bei Selbstanzeige, AO-StB 2014, 222-224
    Der Berater muss vor Abgabe einer Selbstanzeige für seinen Mandanten u.a. klären, ob die Selbstanzeige für diese Steuerart wegen des Vollständigkeitsgebots noch möglich ist. Die Selbstanzeige ist bei der Einkommensteuer u.U. ausgeschlossen, wenn zuvor die Einkommensteuererklärung für ein Jahr X verspätet abgegeben worden ist. Hat der Mandant jedoch für das Jahr X sogar höhere Vorauszahlungen geleistet, so führen diese nach Ansicht des Autors dazu, dass für das Jahr X keine Steuerhinterziehung (auch nicht auf Zeit) vorlag, so dass noch eine Selbstanzeige möglich bleibt. Ein Praxisfall zeigt hier die Argumentation auf.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2014 15:59

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