Otto Schmidt Verlag


Heft 2 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 2, Erscheinungstermin: 20. Februar 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Verpflichtung zur Abgabe einer E-Bilanz bei steuerbegünstigten Körperschaften, AO-StB 2014, 35
  • Günther, Karl-Heinz, Erledigung von Einsprüchen gegen 1 %-Regelung durch Allgemeinverfügung, AO-StB 2014, 35
  • Beyer, Dirk, Anträge auf Fristverlängerung zur Erklärungsabgabe, AO-StB 2014, 35

Rechtsprechung

  • BFH v. 29.10.2013 - VIII R 27/10 / Günther, Karl-Heinz, Verjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch Steuerberater, AO-StB 2014, 36-37
  • AG Nürnberg v. 2.8.2012 - 46 Ds 513 Js 1382/11 / Heuel, Ingo, Straffrei trotz Steuer-CD, AO-StB 2014, 37-38
  • BFH v. 7.11.2013 - X K 13/12 / Steinhauff, Dieter, Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, AO-StB 2014, 38-40
  • BFH v. 20.11.2013 - X R 2/12 / Zaumseil, Peter, Rechtsbehelfsbelehrung: kein Hinweis auf Einspruchseinlegungsmöglichkeit per E-Mail erforderlich, AO-StB 2014, 40-41
  • BFH v. 21.11.2013 - II B 46/13 / Steinhauff, Dieter, Vorläufiger Rechtsschutz wegen des anhängigen Normenkontrollverfahrens zu § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009, AO-StB 2014, 41-43
  • BFH v. 17.10.2013 - IV R 25/10 / Steinhauff, Dieter, Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im Klageverfahren voll beendeten PG, AO-StB 2014, 43-44
  • BFH v. 24.9.2013 - VI R 6/11 / Apitz, Wilfried, Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts durch Finanzgerichte, AO-StB 2014, 44-45
  • BFH v. 7.11.2013 - IV R 13/10 / Tillmann, Oliver, Zustimmung des FA zur Wahl eines abweichenden Wj. für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts, AO-StB 2014, 45-47
  • BFH v. 11.9.2013 - II R 61/11 / Brill, Mirko Wolfgang, Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren, AO-StB 2014, 47-48

Verwaltungsanweisungen

  • FinMin. NW v. 1.11.2013 - S 0720 - 1 - VA 1 / Beyer, Dirk, Die Neuregelungen der AStBV (St) 2014 im kompakten Überblick, AO-StB 2014, 48-49
  • OFD Niedersachsen v. 4.9.2013 - S 0450 - 49 - St 144 / Günther, Karl-Heinz, Anfechtung von Anrechnungsverfügungen, AO-StB 2014, 49
  • BMF v. 19.12.2013 - IV A 3 - S 0130/10/10019 / Günther, Karl-Heinz, Auskünfte an Gewerbebehörden, AO-StB 2014, 49-50

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Steuerfahndung: Sieben Regeln zum richtigen Verhalten von Mandant und Berater, AO-StB 2014, 50-52
  • Steinhauff, Dieter, Adressat und Rechtsbehelfsbefugnis bei ausländischen Personengesellschaften, AO-StB 2014, 52-53

Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz

  • Nöcker, Gregor, Das Drama um den Nullbescheid, Auslegung des fehlerhaft bezeichneten Einspruchsschreibens eines Beraters, AO-StB 2014, 54-57
    Ausgehend von einem Gerichtsbescheid des FG München (FG München v. 14.4.2006 – 6 K 3609/01) scheint sich in der Beraterschaft die Erkenntnis zu verbreiten, dass auch sie verfahrensrechtliche Fehler im Zusammenhang mit der Anfechtung der sog. Nullbescheide machen darf. Zwar hatte das FG München (auch) entschieden, dass eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid dann unzulässig ist, wenn die Steuer auf 0 €/DM festsetzt wird. Ist vom FA in diesem Zusammenhang aber ein Verlust festgestellt worden, sind die Einwendungen vielmehr im Verfahren gegen diese Verlustfeststellung geltend zu machen. Obwohl der Verlustfeststellungsbescheid nicht ausdrücklich (mit-)angefochten worden war, war das FG München davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige – auch wenn er rechtskundig beraten worden ist – den Feststellungsbescheid anfechten wollte, da nur dies ihm zum Erfolg verhelfen konnte.Dieser Rechtsprechung schloss sich, wenn auch nur in einer Entscheidung über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision, ein Teil des damaligen XI. Senats des BFH an. Im Beschluss vom 6.7.2005 (BFH v. 6.7.2005 – XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029) verwies dieser auf die Entscheidung des FG München vom 14.4.2006 und bezeichnete sie ausdrücklich als zutreffend. Nachfolgend bestätigte er diese Ansicht – wenn auch erneut in einem Beschluss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt einen Einspruch gegen “Einkommensteuer u.a.“ eingelegt hatte (BFH v. 24.8.2005 – XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035).In der Folge kamen dennoch FG dazu, Einsprüche gegen Nullbescheide nicht immer als solche gegen die Verlustfeststellungsbescheide auszulegen. Daran scheint auch der erneute Gang zum BFH mittels Nichtzulassungsbeschwerde wenig zu ändern, selbst dann, wenn sich der Berater ausdrücklich auf die Entscheidung des FG München vom 14.4.2006 beruft – so geschehen in dem einer Entscheidung des FG München zugrunde liegenden Sachverhalt aus 2010 (FG München v. 8.7.2010 – 5 K 465/10).Der vorliegende Beitrag nimmt dies zum Anlass, um zum einen die Auslegungsregeln für Einspruchsschreiben im Zusammenspiel von Nullbescheid und Verlustfeststellungsbescheid zu untersuchen und zum anderen auf die Kontrollmöglichkeiten durch den BFH einzugehen.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft gem. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO, Hinweise für Verteidiger zur Nutzung dieses Instruments, AO-StB 2014, 58-60
    Das Evokationsrecht bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft (StA) berechtigt ist, einen Steuerstrafrechtsfall, welcher bisher von der Straf- und Bußgeldsachenstelle eines FA (BuStra bzw. StraBuSt) bearbeitet wird, an sich zu ziehen und damit dann für diesen Fall zuständig zu sein (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Der BGH hat in seiner aktuelleren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass StA verpflichtet sind, ihre Befugnis zur Evokation ernst zu nehmen (BGH v. 30.4.2009 – 1 StR 90/09, BStBl. II 2009, 835; v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09, AO-StB 2010, 195). In der Praxis wird die Ausübung des Evokationsrechts nicht immer sofort als solche erkannt. Denn für die Ausübung ist keine formelle Erklärung der StA erforderlich, sondern es genügt z.B. die Einleitung von Ermittlungen durch die StA als konkludentes Verhalten (vgl. LG Frankfurt/M. v. 15.2.1993 – 5/29 Qs 2/93). Die Evokation als oft noch unbekanntes Instrument soll daher näher beleuchtet werden.

Schutz bei Vollstreckungsmaßnahmen

  • Deutschländer, André, Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO (Teil 2), Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, AO-StB 2014, 61-64

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.02.2014 15:16

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