Otto Schmidt Verlag


Heft 12 / 2013

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 12, Erscheinungstermin: 20. Dezember 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Beyer, Dirk, Selbstanzeige: Bekanntgabe der Einleitung an den Berater?, AO-StB 2013, 359
  • Beyer, Dirk, Erwiderung zu Buse: Verlängerte Festsetzungsverjährung, AO-StB 2013, 359
  • Beyer, Dirk, Gesetz zum Steuerabkommen USA/Deutschland, AO-StB 2013, 359

Rechtsprechung

  • BFH v. 27.8.2013 - VIII R 9/11 / Zaumseil, Peter, Offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben, AO-StB 2013, 359-360
  • BFH v. 18.7.2013 - II R 46/11 / Bauhaus, Krimhild, Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO, AO-StB 2013, 360-361
  • FG Hamburg v. 23.5.2013 - 2 K 50/12, Rev. IX R 31/13 / Steinhauff, Dieter, Noch keine Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen, AO-StB 2013, 361-363
  • BFH v. 28.8.2013 - XI R 4/11 / Tormöhlen, Helmut, Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, AO-StB 2013, 364-365
  • BFH v. 22.8.2013 - X B 16, 17/13 / Steinhauff, Dieter, Aussetzung des Klageverfahrens wegen möglicher gesonderter Feststellung, AO-StB 2013, 365-367
  • BFH v. 18.7.2013 - III R 59/11 / Tillmann, Oliver, Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, AO-StB 2013, 367-368

Verwaltungsanweisungen

  • BMF v. 10.10.2013 - IV A 3 - S 0202/11/10001 – DOK 2013/0841868 / Günther, Karl-Heinz, Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung ab 2014, AO-StB 2013, 368
  • BMF v. 24.10.2013 - IV A 4 - S 0403/13/10001 – DOK 2013/0958391 / Schmieszek, Hans-Peter, Die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung, AO-StB 2013, 368-370
  • OFD Frankfurt v. 5.9.2013 - S 0170 A - 50 - St 53 / Gersch, Eva-Maria, Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, AO-StB 2013, 370-371

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten bei Durchführung einer Außenprüfung, AO-StB 2013, 371-373
  • Steinhauff, Dieter, Einkommensteuerbescheide vor Grundlagenbescheiden, AO-StB 2013, 373-375

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Redaktion,  , Die “Highlights“ im steuerlichen Verfahrensrecht 2013, Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, AO-StB 2013, 375-381
    In diesem Beitrag werden noch einmal die wichtigsten Gesetzesänderungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im Verfahrensrecht zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt. Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen – neben einer Kurzdarstellung der gesetzlichen Veränderungen im Verfahrensrecht – geordnet nach Themenbereichen einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2013 kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen und mag insofern als Erinnerungshilfe verstanden werden. Nutzen Sie auch unser umfangreiches Internetangebot unter www.steuerberater-center.de

Erfolgreicher Steuer-Rechtschutz

  • Tormöhlen, Helmut, Einstweilige Anordnung, Gerichtliche Eilentscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, AO-StB 2013, 381-385
    Eine einstweilige Anordnung nach 114 FGO ist eine gerichtliche Eilentscheidung, um vorläufigen Rechtsschutz im Bereich der Verpflichtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage zu gewähren. Sie entspricht der einstweiligen Verfügung im Zivilprozessrecht (§§ 935 ff. ZPO) und der einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 123 VwGO sowie im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG. Effektiver Rechtsschutz verlangt, um nicht die Durchsetzung eines Rechts gegenüber der (Finanz-)Verwaltung inhaltsleer werden zu lassen, dass auch schon vor Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung und sogar schon vor Erhebung einer Klage (§ 40 FGO) vorläufige Regelungen bzw. die Sicherung von Rechten sowie die Suspendierung von Vollstreckungstiteln möglich sind. Die FGO bietet dem entsprechend für das Erlangen vorläufigen Rechtsschutzes zwei Rechtsinstitute, nämlich die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO und andererseits die einstweilige AnordnungNach der Rspr. des BVerfG folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Garantie der Effektivität des Rechtsschutzes. Die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die sich nachträglich nicht oder nur teilweise rückgängig machen lassen, besteht danach nicht nur, wenn die Exekutive durch belastende Maßnahmen in die Rechtssphäre der Bürger eingreift, sondern auch, wenn die Verwaltung Leistungsbegehren nicht entspricht, indem sie diese entweder zurück weist oder einfach untätig bleibt. Deshalb verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nach st. Rspr. auch bei Klagen auf Vornahme eines VA oder eines Realaktes jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn bis zur Hauptsacheentscheidung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Die Form, in der dieser vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist, ist i.d.R. die einstweilige Anordnung.Der Beitrag setzt sich ausführlich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung, dem gerichtlichen Ermessen, der Abgrenzung zur Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung und Verfahrens- und Rechtsschutzfragen auseinander.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Wird eine Selbstanzeige mit Schätzwerten nur noch geduldet?, Ein Plädoyer für Rechtssicherheit in der Praxis der Selbstanzeigeberatung, AO-StB 2013, 385-388
    Regional gehen manche Straf- und Bußgeldsachenstellen (BuStra) aufgrund einer lokalen Verwaltungsanweisung dazu über, Selbstanzeigen, die zunächst mangels Bankunterlagen mit hohen Schätzungen erfolgten, rhetorisch in Frage zu stellen. Nach einer hessischen BuStra würden derartige Selbstanzeigen gar nur “geduldet“, denn sie erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen “an sich“ nicht. Diese verblüffende Sichtweise schafft Rechtsunsicherheit und soll daher hier beleuchtet werden.Ist die Akzeptanz von Selbstzanzeigen mit Schätzwerten wirklich ein bloßer Gnadenakt der Verwaltung, wie es die Verwaltungsanweisung der hessischen BuStra suggeriert? Diese Sicht kann nach Ansicht des Autors nicht zutreffend sein. Schätzwerterklärungen sind bei fehlenden Bankunterlagen zwar aus der Not heraus geboren. Finanzämter wissen dies, so dass umso verwunderlicher ist, wenn hier zusätzliche Steine in den Weg gelegt werden. Die Finanzämter sind bereits hinreichend zusätzlich durch die Selbstanzeigenwelle belastet, so dass zusätzliche Streitigkeiten über Selbstanzeigen wohl eher kontraproduktiv wirken. Die Ausführungen im Beitrag zeigen, dass eine handwerklich richtig gemachte Selbstanzeige mittels Schätzung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – zwingend zur Strafbefreiung führt und nicht dem Ermessen der BuStra/StA ausgesetzt sein kann, ob sie wirksam ist oder nicht. Weder die verschärfte Rspr. des BGH v. 25.10.2010 noch die gesetzliche Änderung der Selbstanzeige in 2011 können eine solche bloße “Duldung“ begründen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.01.2014 09:21

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