Otto Schmidt Verlag


Heft 6 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 6,  Erscheinungstermin: 20. Juni 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformation

  • Beyer, Dirk, Antragsveranlagung: Verfassungsbeschwerde zur Anlaufhemmung, AO-StB 2012, 163

Rechtsprechung

  • BFH v. 1.2.2012 - I R 57/10, Wirtschaftliches Eigentum bei Anschaffung einer Windenergieanlage, AO-StB 2012, 163-164
  • BFH v. 28.2.2012 - VII R 36/11, Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung, AO-StB 2012, 164-165
  • BFH v. 14.3.2012 - XI R 33/09, Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, AO-StB 2012, 165-167
  • BFH v. 9.3.2012 - VII B 171/11, Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Kernbrennstoffsteuer, AO-StB 2012, 167-168
  • BFH v. 28.2.2012 - VIII R 2/08, Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, AO-StB 2012, 168-170
  • BVerfG v. 5.3.2012 - 2 BvR 1345/08, Richtervorbehalt für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, AO-StB 2012, 170-171
  • FG Düsseldorf v. 31.3.2011 - 14 K 797/09 E, Zurechnung eines ausländischen Bankkontos, AO-StB 2012, 171-172
  • FG Niedersachsen v. 23.2.2012 - 5 K 397/10, Anforderungen an Sammelauskunftsersuchen, AO-StB 2012, 172-174

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Kein Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen Musterverfahren beim EGMR, AO-StB 2012, 174-175
  • Steinhauff, Dieter, Auswirkungen einer Prozesserklärung auf Prozesszinsen – Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?, AO-StB 2012, 175-176

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Gersch, Eva-Maria, Neue Verwaltungsregelungen zur Gemeinnützigkeit, Neuregelungen und Präzisierungen durch Änderung des AEAO, AO-StB 2012, 176-181
    Die Finanzverwaltung hat durch eine Änderung des AEAO neue Verwaltungsregelungen für das Gemeinnützigkeitsrecht bekannt gegeben.Als Reaktion auf die Rspr. des EuGH im Fall Stauffer wurde mit Wirkung ab 2009 eine Sonderregelung für steuerbegünstigte Körperschaften eingeführt, die ihre Zwecke im Ausland verwirklichen. In diesem Fall muss ein sog. Inlandsbezug vorliegen. § 51 Abs. 2 AO sieht dazu vor, dass eine Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland dann nicht schädlich ist, wenn entweder natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Ausland gefördert werden oder diese Tätigkeit zum Ansehen Deutschlands im Ausland beitragen kann. Beide Alternativen des Inlandsbezugs warfen Fragen auf, zu denen die Finanzverwaltung nun eine Auslegung anbietet, die sehr weiten Raum lässt. Bei der Beurteilung wird zwischen deutschen und ausländischen Organisationen unterschieden.Nach § 51 Abs. 3 AO können Körperschaften, die extremistische Bestrebungen fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln, keine Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. Die Finanzverwaltung weist nun ausdrücklich darauf hin, dass § 4 Abs. 1 BVerfSchG Legaldefinitionen enthält, die auch im Gemeinnützigkeitsrecht gelten.Außerdem findet nun eine Definition des Begriffs “Jugendliche“ und die Anerkennung der Sportart “Tischfußball“ statt. Neuerungen gibt es bei den Regelungen zur Erfüllung mildtätiger Zwecke bei wirtschaftlicher HilfsbedürftigkeitDer BFH-Rspr. folgend rückt nun auch die Finanzverwaltung bei der Beurteilung der Selbstlosigkeit von der sog. Geprägetheorie ab, wenn im Rahmen des § 55 AO die Selbstlosigkeit einer Körperschaft zu beurteilen ist.Weitere Neuregelungen betreffen die Problembereiche zeitnahe Verwendung der Mittel, Tätigkeitsvergütungen, Vermögensbindung bei Auflösung einer Körperschaft, Hilfspersonen, Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, Bildung von konkreten Rücklagen für eine Wiederbeschaffung, Anforderungen an die Satzung, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe

Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz

  • Weigel, Martin, Prozesszinsen nach erstmaligem Tatsachenvortrag im Klageverfahren und anschließender Klagerücknahme?, AO-StB 2012, 181-185
    Hat ein Kläger für die Besteuerung wesentliche Unterlagen erst während des Klageverfahrens vorgelegt und hilft das FA (ggf. notgedrungen) daraufhin der Klage ab, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In diesem Falle gibt es für ihn zwei Möglichkeiten, zu reagieren: Der Rechtsstreit wird übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostenfolge richtet sich dann nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO. Dem Kläger sind insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Das FA verpflichtet sich, einen entsprechenden Änderungsbescheid zu erlassen, und die klagende Partei nimmt die Klage zurück. In diesem Falle hat der Kläger ebenfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO).Gemäß § 236 Abs. 1 AO ist der seitens des FA zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Vergütung gewährt wird (Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge).Gemäß § 236 Abs. 3 AO wird ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag jedoch nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind. Nach dem Gesetzeswortlaut sind Prozesszinsen insoweit lediglich dann nicht zu zahlen sein, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (und Tatsachen/Beweise schuldhaft erst im Klageverfahren vorgetragen wurden).Der Beitrag widmet sich der Fragestellung: Kann die Rücknahme der Klage anstelle einer Erledigungserklärung dazu führen, dass der Kläger/die Klägerin Prozesszinsen beanspruchen kann, obwohl die stattgebende Entscheidung der Verwaltungsbehörde auf Tatsachen beruhte, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können?

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Prozessprobleme beim steuerstrafrechtlichen Deal, Die Bedeutung der Neuregelung des § 257c StPO, AO-StB 2012, 185-192
    Die nicht mehr ganz so neue Regelung des § 257c StPO bekommt in der Praxis schrittweise mehr Aufmerksamkeit. Der Gesetzgeber hat den sog. Deal im Jahr 2009 gesetzlich geregelt, jedoch viele Fragen offen gelassen. Hinzu kommt, dass sich in der Justizpraxis – insb. im Steuerstrafrecht – eine besondere Kultur des “Dealens“ entwickelt hat, die die Formalien des § 257c StPO nicht immer streng beachtet. Verteidiger und Mandanten sollten wissen, dass dieser Weg zu keiner Rechtssicherheit führt.Da Verständigungen eine wesentliche Bedeutung für den Strafprozess haben, ist es folgerichtig, dass sich der Gesetzgeber dieser Materie annahm und zwei zentrale Regelungen geschaffen hat: § 257b StPO n.F. bietet die Möglichkeit, in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens zu “erörtern“ (§ 160b StPO sieht dies für das Ermittlungsverfahren vor). Im Rahmen dieses Vorgesprächs bietet sich auch die Möglichkeit an, eine Übereinkunft anzudenken, das Verfahren durch eine Verständigung zu beenden. Die Absprache selbst kann rechtlich nicht durch die vorgenannte bloße Erörterung zustande kommen. Hierzu wurde § 257c StPO n.F. als besondere Regelung geschaffen.Der Beitrag geht ausführlich auf Zulässigkeit, Gegenstand, Inhalt und Anforderungen sowie Bindungswirkung von Verständigungen ein. Ausführungen gibt es auch zum Fair-trial-Grundsatz und Strafbarkeitsrisiken für Berater und Richter.Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass die Neuregelung nicht die “Quadratur des Kreises“ sein kann, weil die Notwendigkeit für Verständigungen einerseits und die rechtsstaatlich gebotene richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) andererseits in einem zwangsläufigen Spannungsverhältnis stehen. Maßstab für den sog. Deal ist § 257c StPO, so dass jede andere Verständigungspraxis unzulässig ist. Diese Aussage galt auch schon vor Einführung des § 257c StPO, wenn ein “schneller Deal“ z.B. gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht verstieß. Die sich aus dem Gesetz und dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden hohen Anforderungen an eine Verständigung stehen in einem Spannungsverhältnis zur mancherorts gelebten “pragmatischen“ (aber unzulässigen) Verständigungspraxis.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.06.2012 09:33

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