Otto Schmidt Verlag


Heft 6 / 2011

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Änderung des Vorläufigkeitskatalogs, AO-StB 2011, 163
  • Günther, Karl-Heinz, Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention, AO-StB 2011, 163

Rechtsprechung

  • BFH v. 30.3.2011 - I R 61/10, Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für eine verbindliche Auskunft, AO-StB 2011, 163-165
  • BFH v. 11.2.2011 - V B 83/09, Keine Bindungswirkung der Zusage einer nicht ausschließlich zuständigen übergeordneten Behörde, AO-StB 2011, 165-166
  • BFH v. 10.3.2011 - VI B 147/10, Verzicht auf mündliche Verhandlung – Auslegung und Wirkung der Verzichtserklärung, AO-StB 2011, 166-167
  • BFH v. 18.1.2011 - IV B 53/09, Beweiskraft der Postzustellungsurkunde über die Ladung zur mündlichen Verhandlung, AO-StB 2011, 167-168
  • BFH v. 13.1.2011 - V R 43/09, Überprüfung und Reichweite ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften, AO-StB 2011, 168-170
  • FG Hessen v. 17.2.2010 - 12 K 1359/09, Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung; Zwangsgeld, AO-StB 2011, 170-171
  • BFH v. 27.1.2011 - III R 90/07, Keine rückwirkenden Ereignisse: BVerfG-Beschluss, nachträgliche Festsetzung von Kindergeld, AO-StB 2011, 171-172
  • FG Brandenburg v. 16.12.2010 - 10 K 10283/08, Änderungsbefugnis bei rechtswidrigem Vorläufigkeitsvermerk, AO-StB 2011, 172-173
  • LG Saarbrücken v. 8.12.2010 - 2 Qs 26/10, DNA-Identitätsfeststellung bei Steuerhinterziehung, AO-StB 2011, 173

Verwaltungsanweisungen

  • FinMin. NW v. 5.5.2011 - S 702 - 8 - V A 1, FinMin. NW zur “neuen“ Selbstanzeige, AO-StB 2011, 174

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden am Beispiel des § 129 AO, AO-StB 2011, 174-175
  • Steinhauff, Dieter, Hinzuziehung und Beiladung – Rechtsfolgen beachten, AO-StB 2011, 175-176

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Sauerland, Thomas / Roth, David, Strafverfolgung von Propagandadelikten und Steuergeheimnis, AO-StB 2011, 176-179
    Die Vielzahl der Erkenntnisse, die der Staat im Rahmen des Steuerverfahrens erlangt, erfordert, dass die von ihm erlangten Informationen nur unter gesetzlich präzise vorgegebenen Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen. § 30 AO soll deshalb den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Bürgers vor einer zweckfremden oder unverhältnismäßigen Nutzung der offenbarten Informationen sicherstellen.Nicht ganz unproblematisch erscheint vor diesem Befund, dass das Bundeskriminalamt (BKA) sowie die Landeskriminalämter die Finanzbehörden des Öfteren um Auskunftserteilung oder gar um Übersendung kompletter Steuerakten ersuchen. Im Fokus strafrechtlichen Interesses steht dabei mitunter weniger die Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten, als vielmehr die Verfolgung von Personen aus dem rechtsextremen Milieu, die eines Propagandadelikts wie insb. der Volksverhetzung gem. § 130 StGB verdächtig sind. Dass von der Stattgabe derartiger Ersuchen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte, wird im nachfolgenden Beitrag aufgezeigt.

Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz

  • Bartone, Roberto, Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Finanzprozess, AO-StB 2011, 179-185
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt dem Bürger einen Anspruch auf rechtliches Gehör (zur verfassungsrechtlichen und verfassungsprozessualen Bedeutung s. , AO-StB 2008, 224). Dieser Anspruch ist ein grundrechtsgleiches Recht (Verfahrensgrundrecht), das in allen gerichtlichen Verfahren gilt und vor dem BVerfG mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 2 BVerfGG). Es verwehrt, dass mit dem Menschen “kurzer Prozess“ gemacht werde (BVerfG v. 9.7.1980 – 2 BvR 701/80, BVerfGE 55, 1 [6]). Der wesentliche und grundlegende Gehalt dieses Anspruchs besteht darin, dass der Einzelne nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen soll, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.Das GG enthält indessen nur eine Mindestgarantie, über welche die einfachrechtlichen Verfahrensordnungen – also auch die FGO – hinausgehen können. Im FG-Verfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in der FGO zwar nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet, jedoch als selbstverständlich vorausgesetzt, weil er jedem rechtsstaatlich ausgerichteten Gerichtsverfahren immanent ist. Er hat im Gesetz (insb. § 96 Abs. 2 FGO) und in der Finanzrechtsprechung unterschiedliche Ausprägungen und Formen erfahren (s. dazu eingehend Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 215 ff. [März 2008]und auch , AO-StB 2002, 196 [Teil 1] und 242 [Teil 2] zum Verbot überraschender Rechtsanwendung), von denen einige Gegenstand von jüngeren Entscheidungen des BFH waren. Das rechtliche Gehör sichert den am Prozess Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung sowie insb., dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [409]; s. auch in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 103 Rz. 1; in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 107). Daraus ergeben sich Folgerungen für die Ausgestaltung des FG-Verfahrens, von denen einige wesentliche im Anschluss betrachtet werden.Der vorliegende Beitrag, der sich nur auf die jüngsten Entscheidungen des BFH zum Anspruch auf rechtliches Gehör beschränkt hat, zeigt, dass dieses verfassungsrechtlich verankerte Verfahrensrecht auch für den Finanzprozess von grundlegender Bedeutung ist. Mit der Zusammenstellung der Rechtsprechung hat zum einen deutlich gemacht, welche Aspekte des rechtlichen Gehörs für den Berater in der forensischen Praxis bedeutsam sein können. Darüber hinaus zeigen die Rechtsprechungsbeispiele, in welchen Fällen eine Gehörsrüge in Betracht zu ziehen sein kann.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Heerspink, Frank, Einführung in das Unternehmensstrafrecht – Grundlagen und Verantwortlichkeit für Dritte, AO-StB 2011, 186-191
    In den letzten Jahren hat das sog. Unternehmensstrafrecht mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Der strafrechtliche Beratungsbedarf wegen Regelverstößen im Zusammenhang mit Unternehmenssachverhalten nimmt deutlich zu, wie sich schon an der Vielzahl von Veröffentlichungen zum Thema Compliance, dem Versuch der systemischen Vermeidung von Regelverstößen im Unternehmen, ablesen lässt. Doch auch der tägliche Blick in die Presse lässt erkennen, dass Unternehmen sich immer wieder mit strafrechtlichen Vorwürfen auseinanderzusetzen haben.Allerdings ist der Begriff Unternehmensstrafrecht irreführend. Deutschland kennt – anders als viele Nachbarstaaten – kein Unternehmensstrafrecht im engeren Sinne. Das Unternehmen als solches kann nur nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert werden. Primäre Frage des Unternehmensstrafrechts ist die nach der Verantwortlichkeit für aus dem Unternehmen heraus begangene Straftaten. Sind die Mitarbeiter, die Vorgesetzten, die Geschäftsführung oder das Unternehmen als solches oder alle gemeinsam zur Verantwortung zu ziehen? Neben einer Sanktion kann das Unternehmen auch durch sog. Nebenfolgen empfindlich betroffen sein, etwa durch Kontenarrestierung oder Verfallsanordnung. Schließlich kann es sich in der Folge von Straftaten der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung zivilrechtlichen Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen.Das Unternehmensstrafrecht ist selbstverständlich nicht nur steuerlich geprägt, es umfasst alle denkbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen begangen werden können; von der fahrlässigen Körperverletzung aufgrund Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften, über Korruption und sonstige Wirtschaftsstraftaten bis hin zu Steuer- und Zolldelikten etc. Häufig wird der Steuerberater Kenntnis über auch nicht steuerliche Regelverstöße im und “für“ das Unternehmen erlangen, z.B. wenn er verspätete Zahlungen i.S.d. § 26a UStG bzw. § 266a StGB verbucht oder aufgrund seiner Nähe zum Unternehmen von (drohender) Insolvenz, Umweltstraftaten, Verstößen gegen sozialrechtliche Normen oder Bestimmungen des Datenschutzes Kenntnis erhält.

 

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.12.2011 15:04