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Aktuell im GmbH-StB

Das neue BMF-Schreiben zu § 17 Abs. 2a EStG - Grundsätze zur Behandlung von nachträglichen Anschaffungskosten aus Forderungsausfällen und Bürgschaftsinanspruchnahmen bei § 17 EStG und § 20 EStG (Trossen, GmbH-StB 2022, 283)

Das Schreiben des BMF v. 7.6.2022 – IV C 6 - S 2244/20/10001:001 – DOK 2022/0474692, GmbH-StB 2022, 244 (Trossen) erläutert die Grundsätze für die Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten bei § 17 EStG nach Maßgabe des im Jahr 2019 eingeführten Abs. 2a. Weiter gibt es die aktuelle Rechtslage aus Sicht der Finanzverwaltung für das Verhältnis von § 17 EStG zu § 20 EStG für den Fall des Ausfalls privater Darlehensforderungen wieder. Der Beitrag analysiert praxisrelevante Fragen zu dem BMF-Schreiben und gibt Beraterhinweise.

I. Erstes BMF-Schreiben zum Nichtanwendungsgesetz
II. Offene und verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG)

1. Darlehensverzicht
2. Rangrücktritt
III. Darlehensverluste
1. Definition der „gesellschaftsrechtlichen Veranlassung“
2. Krisendarlehen
3. Krisenbestimmtes Darlehen
4. Stehen gelassenes Darlehen
5. Finanzplandarlehen
IV. Bürgschaftsregressforderungen
V. Berücksichtigung der Darlehensverluste bei § 20 EStG

1. Verlustverrechnung
2. Einkunftserzielungsabsicht
3. Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung
VI. Zeitliche Anwendungsfragen
1. Zeitliche Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG
2. Zeitliche Anwendungsregelung für die Berücksichtigung bei § 20 EStG
VII. Wertung und Ausblick


I. Erstes BMF-Schreiben zum Nichtanwendungsgesetz

Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG (= Nichtanwendungsgesetz) ...: Das BMF-Schreiben v. 7.6.2022 erläutert in insgesamt 35 Randnummern aus Sicht der Finanzverwaltung die mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingeführte Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG.

... als Reaktion auf BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15: Diese war als Nichtanwendungsgesetz zu dem Urteil des BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15 ergangen.

Ziel der gesetzlichen Neuregelung: Die gesetzliche Neuregelung hat zum Ziel,

  • der geänderten BFH-Rechtsprechung im Urteil des BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15 den Boden zu entziehen und
  • die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit fortzuführen.

Zudem werden in dem BMF-Schreiben v. 7.6.2022 auch

  • die Folgen des Ausfalls privater Darlehensforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und
  • damit die Urteile des BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15 und v. 6.8.2019 – VIII R 18/16 angesprochen.
  • Damit werden auch Aussagen zur Regelung in § 20 Abs. 6 S. 6 EStG getroffen, die mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführt wurde.

II. Offene und verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG)
Das BMF-Schreiben spricht in Bezug auf die Behandlung von Einlagen zunächst eine Selbstverständlichkeit an: Ob eine offene oder verdeckte Einlage vorliegt, richtet sich nach handels‑, bilanzsteuer- und körperschaftsteuerlichen Grundsätzen. Zu den Einlagen zählen

  •     Nachschüsse (§§ 26 GmbHG),
  •     Barzuschüsse,
  •     sonstige Zuzahlungen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) und
  •     Einzahlungen in die Kapitalrücklage.

BMF: Einzahlungen in letzter Minute = offene Einlage: Begrüßenswert ist, dass auch Einzahlungen in letzter Minute – die also in zeitlicher Nähe zur Veräußerung oder Liquidation der Beteiligung geleistet werden – als offene Einlage zu berücksichtigen sind.

BMF folgt damit BFH: Damit folgt die Finanzverwaltung der BFH-Rechtsprechung im Urteil des BFH v. 20.7.2018 – IX R 5/15. Eine Anwendung des § 42 AO seitens der Finanzverwaltung ist daher in diesen Fällen ausgeschlossen.

Beraterhinweis
Dies ermöglicht, durch Einlagen ggf. den Ausfall einer Darlehensforderung zu verhindern, wobei..
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.09.2022 15:40
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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