Otto Schmidt Verlag


Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (Bestätigung BFH v. 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl. II 1995, 395). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein. 

BFH v. 16.1.2014 – V R 28/13

Streitig war, ob der Kläger (K) die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen durfte. Der Leistende hatte lediglich Mitarbeiter und Tagessätze aufgeführt, ohne die konkreten Tätigkeiten zu benennen und auf eine bestehende vertragliche Vereinbarung verwiesen. FA und FG waren der Meinung, dass die Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung enthielten. Die Bezugnahme in der Rechnung auf getroffene Vereinbarungen genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarungen den Rechnungen nicht beigefügt waren.

Der BFH hob die abweisende Entscheidung auf und Verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Unionsrechtliche Grundlage: Nach EU-Recht muss jede Rechnung „die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung“ aufführen.

Hinreichende Identifizierung: Zur Dokumentation der abgerechneten Leistung kann auf andere Unterlagen zurückgegriffen werden. Voraussetzung ist, dass die Rechnung auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.

Keine Beifügung: Die ergänzenden Unterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein. Bestätigt wird dies durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV. Danach muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich "vorhanden" sein. Dies setzt keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.

Zurückverweisung erforderlich: Das FG hatte sich - nach seiner Entscheidung logischer Weise - nicht mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auseinander gesetzt. Hierzu gehört nach dem ausdrücklichen Hinweis des BFH auch der Zeitpunkt des Besitzes der Rechnungen, von welcher im Streitfall eine auf den 30. Dezember datiert.

Beraterhinweis: Die Anforderungen an den Abzug von offen ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuer dürfen nicht formell überzogen ausgelegt werden. Wenn eine Leistung im Geschäftsverkehr vom Rechnungsempfänger eindeutig zugeordnet werden kann, sollte dies auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs genügen.

Für den Steuerberater wesentlich ist neben den praxistauglichen Nachweiserleichterungen für die Vorsteuer auch der Hinweis, dass der Besitz der Rechnung materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Bei der periodengerechten Zuordnung der im neuen Jahr eingegangenen Rechnungen muss das Konto „noch nicht verrechenbare Vorsteuer“ bebucht werden.

Dipl.-Finw. StB Wolfgang Damaschke, Duisburg

Service: BFH v. 16.1.2014 – V R 28/13 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.04.2014 09:00

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