Otto Schmidt Verlag


Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs „Stromerzeugung“ berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.

BFH v. 17.10.2013 – III R 27/12

In den Jahren 2005 und 2007 hatte der Kläger auf dem Dach zweier von ihm errichteten Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das FA und das FG erkannten die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigten die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, da die unterpreisliche Vermietung der Hallen an die Klägerin vom FA und dem FG als Liebhaberei beurteilt worden seien, fielen sämtliche Aufwendungen für die Hallen in den Bereich der privaten Lebensführung. Ein Teil dieser Kosten sei aber durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und müsse nach dem objektiven Nettoprinzip Beachtung finden.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Ermittlung der Einkünfte: Bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Solaranlage sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben zu beachten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 8, Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 6 EStG). Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (BFH v. 21.9.2009 - GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendung ist als Betriebsausgabe abziehbar. Greifen die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

Keine Berücksichtigung der Hallenkosten: Der BFH geht zunächst davon aus, dass die Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen und die Hallen nicht zum Betriebsvermögen des klägerischen Gewerbebetriebs "Stromerzeugung" gehören. Insbesondere das Dach ist kein Gebäudeteil, der in einem von der sonstigen Nutzung der Hallen eindeutig und nicht nur vorübergehend abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Denn das Dach dient derselben Nutzung wie der Rest des Gebäudes, nämlich der privaten Nutzung als Lagerstätte, Pferdestall, Reitplatz u.ä. Eine etwaige betriebliche Mitnutzung des Daches für Zwecke der Stromerzeugung reicht nicht (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 4 Rz 192). Der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitnutzung der zum Privatvermögen gehörenden Hallen entsteht, kann nicht im Wege der sog. Aufwandseinlage berücksichtigt werden, da es an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehlt. Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass das Verhältnis der Einnahmen als Maßstab für die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen ausscheidet (BFH v. 10.6.2008 - VIII R 76/05, BStBl. II 2008, 937, m.w.N.). Das Dach dient im Streitfall zugleich als "Fundament" für die Photovoltaikanlage als auch als Schutz der Innenräume vor Witterungseinflüssen. Diese Funktionen sind untrennbar miteinander verbunden, und der jeweilige Funktionsanteil nicht quantifizierbar.

Beraterhinweis: Der BFH weist in seiner Pressemitteilung zum vorstehenden Urteil zu Recht darauf hin, dass die Konsequenzen dieser Entscheidung für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig ist. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

Zur Frage, ob eine Solarstromanlage als Betriebsvorrichtung oder Gebäudeteil zu behandeln ist, hat die OFD Rheinland mit Verfügung vom 10.7.2012 folgende Auffassung vertreten: Photovoltaikanlagen, die als sog. Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion auf ein Dach aufgesetzt werden, sind regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzuerkennen. Für dachintegrierte Photovoltaikanlagen gilt: Das Photovoltaikmodul kann „wie“ eine Betriebsvorrichtung behandelt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Dachkonstruktion bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen dem Gebäude zuzurechnen ist und dort entweder Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand darstellt.

StB Dipl.-Finw. (FH) Georg Schmitt, Limburg

Service: BFH v. 17.10.2013 – III R 27/12

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2014 15:06

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