Otto Schmidt Verlag


Erstattungszinsen sind steuerbar

Zinsen, die das FA aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer.

BFH v. 12.11.2013 – VIII R 36/10

Bei den Klägern wurden im Streitjahr 2006 Erstattungszinsen i.H.v. 118.101 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Hiergegen wendeten sich die Kläger. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage (FG Baden-Württemberg v. 29.1.2010 – 10 K 2720/09, EFG 2010, 723) blieb erfolglos.
Die hiergegen gerichtete Revision war ebenfalls nicht erfolgreich. Der VIII. Senat des BFH bestätigte vielmehr die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung. Die Erstattungszinsen sind demnach steuerbar.
Hintergrund: Der BFH hatte mit Urteil vom 15.6.2010 (BFH v. 15.6.201 – VIII R 33/07, StBW 2010, 824) entschieden, dass gesetzliche Zinsen, die aufgrund von Einkommensteuererstattungen gezahlt werden (sog. Erstattungszinsen) nicht der Einkommensteuer unterliegen. Als Reaktion auf diese Entscheidung nahm der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine Regelung in das EStG auf, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Die neue gesetzliche Regelung gilt für alle Fälle, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war.
Erstattungszinsen sind steuerbar: Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG durch die Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Dazu bedurfte es auch keiner Änderung des § 12 EStG. Denn es ist dem Gesetzgeber überlassen, an welcher Stelle des Gesetzes er das von ihm nicht geteilte Rechtsverständnis der Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen korrigiert, ob (wie geschehen) durch eine positive Regelung auf der Einnahmenseite oder durch eine negative Regelung im Rahmen der Vorschrift über die Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt nach Auffassung des BFH damit kein Raum mehr.
Neuregelung ist verfassungsgemäß: Die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch gegen das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene (steuerliche) Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten (Folgerichtigkeitsgebot). Beachten Sie: Es liegt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, weil sich im entschiedenen Fall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.
Beraterhinweis: Nach Ansicht des VIII. Senats des BFH stellen Erstattungszinsen keine außerordentlichen Einkünfte i.S.v. § 34 EStG dar.
Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.02.2014 12:59

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