Otto Schmidt Verlag


Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind Arbeitslohn

Bußgelder, die der eine Spedition betreibende Arbeitgeber für seine angestellten Fahrer übernimmt, weil diese gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen haben, sind Arbeitslohn. Ein eigenbetriebliches Interesse kann nicht an rechtswidriges Verhalten anknüpfen.

BFH v. 14.11.2013 – VI R 36/12

Die Klägerin (K) betreibt eine internationale Spedition. Sie hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Das FA erließ im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurück gewiesen.
Gewährung von Arbeitslohn: Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 LStDV alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Der zugewandte Vorteil muss Entlohnungscharakter haben. Er darf sich in Abgrenzung hierzu nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
Übernommene Bußgelder: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder gehören auch dann nicht zu den notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen, wenn der Arbeitgeber entsprechendes - rechtswidriges - Verhalten angewiesen hat. Der Senat distanziert sich zudem von seiner Rechtsprechung, nach der die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, wenn er dieses Verhalten angewiesen hat (BFH v. 7.7.2004 - VI R 29/00, EStB 2005, 170). Der BFH reagiert damit auf die in der Literatur zu dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik.
Betriebsfunktionale Zielsetzung: Rechtswidriges Verhalten kann nach der geänderten Auffassung des BFH kein beachtlicher betriebsfunktionaler Grund sein. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber rechtswidriges Verhalten seiner Arbeitnehmer angeordnet hat oder nicht, kommt es daher nicht an.
Beraterhinweis: Unabhängig von der Weisungslage im jeweiligen Unternehmen hat der BFH seine Auffassung dahingehend geändert, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder zum Arbeitslohn gehören. Rechtswidriges Verhalten – egal ob vom Arbeitgeber angewiesen oder nicht – kann nicht im betrieblichen Interesse eines Unternehmens liegen, so dass entsprechende Zahlungen des Arbeitgebers nunmehr stets Lohncharakter haben.
Dipl.-Finw. Julia Schanko, St. Tönis

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.01.2014 13:14

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